An das Arbeitsgericht _________________________
Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren
betreffend die Firma _________________________ (Name)
mit den Beteiligten
1. |
Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats), |
– Betriebsrat/Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
2. |
Firma _________________________, vertreten durch _________________________, _________________________ (Anschrift), |
– Arbeitgeberin –
wegen: Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens
Für den von uns vertretenen Betriebsrat beantrage ich,
im Wege der einstweiligen Verfügung unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungsfrist
1. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, in ihrem Krankenhaus Kupferberg den am _________________________ bekannt gegebenen Dienstplan gemäß Anlage BR2 anzuwenden, insbesondere Kinderkrankenpfleger in der Nachtschicht für die in die Kinderstation C 5 integrierte Betreuung erwachsener Kardiologie-Patienten einzusetzen, solange hierzu nicht die Zustimmung des Betriebsrats erteilt oder ersetzt worden ist, |
2. |
für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: der Arbeitgeberin für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR anzudrohen, |
3. |
für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
I. Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus Kupferberg mit rund 300 Mitarbeitern. Der Antragsteller ist der in diesem Krankenhaus gebildete 9-köpfige Betriebsrat.
Seit etwa zwei Monaten belegen interimsweise auch mehrere erwachsene Kardiologie-Patienten Betten auf der Kinderstation, weil die Kapazität in der kardiologischen Station nicht ausreicht. Diese Kardiologie-Patienten wurden bislang von Mitarbeitern der kardiologischen Station betreut. Der Dienstplan der Kinderstation C 5 sah bislang eine an der Betreuung der Kinder orientierte Besetzung vor. Die Dienstpläne werden monatsweise erstellt und dem Betriebsrat zur Kenntnis gegeben. Der letzte und noch gültige Dienstplan wird als Anlage BR1 überreicht.
In einer Dienstbesprechung am _________________________ erfuhr der Betriebsrat, dass die kardiologische Station die Versorgung der Kardiologie-Patienten auf der Station C 5 nur noch in der Früh- und Spätschicht leisten könne, während der Nachtdienst für diese Patienten von den Kinderkrankenpflegern der Station C 5 mit übernommen werden müsse. Drei Tage später wurde dann ein neuer Dienstplan für den kommenden Monat gemäß Anlage BR2 bekannt gegeben. Dieser wurde mit dem Betriebsrat, der damit nicht einverstanden ist, nicht abgesprochen.
Der Betriebsrat forderte unverzüglich mündlich und mit E-Mail gemäß Anlage BR3 den Pflegedienstleiter auf, die Besetzung der Nachtdienste bezüglich der Kardiologie-Patienten mit Kinderkrankenpflegern zu unterlassen und den diesbezüglichen Dienstplan nicht anzuwenden. Der Pflegedienstleiter lehnte dieses unter Hinweis auf die medizinische Erforderlichkeit der angeordneten Versorgung ab. Ein Kompromissvorschlag des Betriebsrats gemäß Anlage BR4 wurde arbeitgeberseitig nicht akzeptiert. Daraufhin beschloss der Betriebsrat in einer außerordentlichen Sitzung am _________________________ die Beantragung einer einstweiligen Verfügung (Beschlussfassung wird ausgeführt). Seit zwei Tagen werden die Nachtdienste auf der Station C 5 auch für die Kardiologie-Patienten bereits von den Kinderkrankenpflegern absolviert.
Zu diesem Sachverhalt wird eine eidesstattliche Versicherung des Betriebsratsvorsitzenden im Original als Anlage BR5 überreicht.
II.
1. Der Betriebsrat kann die Unterlassung der Anwendung des neuen Dienstplans für den laufenden Monat verlangen. Er hat einen allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß der ständigen Rechtsprechung des BAG (BAG 3.5.1994, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972). Das verletzte Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wonach die Festlegung der Lage der Arbeitszeit und damit auch die Dienstplanerstellung einschließlich der Besetzungsregelungen mitbestimmungspflichtig sind (zum Unterlassungsanspruch gerade in diesen Fällen BAG 22.8.2017 – 1 ABR 5/16, AP § 87 BetrVG 1972 Nr. 144). Weder der streitgegenständliche Dienstplan noch die Besetzung der Nachtdienst...