An das
Arbeitsgericht _________________________
_________________________
Antrag
im Beschlussverfahren
betreffend die Firma _________________________ (Name, Anschrift)
mit den Beteiligten:
1. |
Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats) |
– Betriebsrat/Antragsteller –
2. |
Firma _________________________ (Name), vertreten durch _________________________, _________________________ (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
Für den von uns vertretenen Antragsteller wird beantragt,
1. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Einstellung von Frau _________________________ aufrechtzuerhalten; |
2. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: der Arbeitgeberin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250 EUR anzudrohen, |
3. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der _________________________-Branche mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Antragsteller ist der in ihrem Betrieb in _________________________ gebildete _________________________-köpfige Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin stellte Frau _________________________ ohne Zustimmung des Betriebsrats ein. Sie hörte den Betriebsrat zwar mit Schreiben vom _________________________ gemäß
Anlage BR1
zu dieser Einstellung an. Dieses Schreiben ging am _________________________ beim Betriebsrat ein.
Dieser verweigerte jedoch die Zustimmung zur Einstellung mit Schreiben vom _________________________ innerhalb einer Woche gemäß
Anlage BR2.
Die Zustimmungsverweigerung ist wirksam, da sie sich erkennbar auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 BetrVG bezieht und der Betriebsrat eine Begründung dargelegt hat, die das Vorliegen der genannten Zustimmungsverweigerungsgründe belegt oder zumindest möglich erscheinen lässt.
Dessen ungeachtet beschäftigte die Arbeitgeberin Frau _________________________ mit Wirkung ab _________________________ im Betrieb. Sie ließ sich die Zustimmung des Betriebsrats hierfür nicht durch das Arbeitsgericht ersetzen und hat, soweit bekannt, noch nicht einmal einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht eingereicht.
Die Arbeitgeberin muss aber vor der Einstellung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführen. Da die Zustimmung des Betriebsrats weder erteilt noch gerichtlich ersetzt wurde, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Einstellung von Frau _________________________ gemäß § 101 S. 1 BetrVG aufzuheben.
Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin erklärte mehrmals, so z.B. am _________________________ und _________________________, gegenüber dem Betriebsrat, dass es ihm gleichgültig sei, was der Betriebsrat mache. Er werde in jedem Fall an der Beschäftigung von Frau _________________________ festhalten, da sie im Betrieb benötigt werde.
Beweis: |
Zeugnis des Betriebsratsmitgliedes _________________________ |
(Unterschrift oder Namenswiedergabe bei elektronischem Dokument)
Rechtsanwalt