Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
aa) Beschwerdebegründungsfrist
Rz. 528
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bereits in der Beschwerdeschrift begründen, was dann innerhalb der Beschwerdefrist geschehen muss. Will er die Beschwerde nicht sogleich begründen (siehe Rdn 514), muss er die Beschwerdebegründungsfrist beachten. Die Beschwerde ist dann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Arbeitsgerichts zu begründen, § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Anders als bei der Beschwerdeeinlegung kommt hier eine Fristverlängerung in Betracht. Die Beschwerdebegründungsfrist kann auf Antrag einmal verlängert werden. Eine mehrmalige Verlängerung scheidet aus, auch wenn die Monatsgrenze (insgesamt) nicht überschritten wird. Die verspätet begründete Beschwerde ist unzulässig. Deshalb ist unbedingt darauf zu achten, dass der Fristverlängerungsantrag noch innerhalb der Begründungsfrist beim LAG eingeht. Über ihn kann wirksam auch noch nach Ablauf der Frist entschieden werden. Grundsätzlich sind die Verlängerungsgründe darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Entscheidung des Vorsitzenden über den Verlängerungsantrag ist nach § 90 Abs. 3 ArbGG unanfechtbar.
bb) Beschwerdeantrag
Rz. 529
Die Beschwerdebegründung muss durch einen Antrag, zumindest aber durch die Ausführungen in der Begründung erkennen lassen, in welchem Umfang eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses begehrt wird. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht zumindest auf die teilweise Beseitigung der Beschwer des Beschwerdeführers gerichtet ist. Um Zweifel zu vermeiden, sollte daher stets ein Beschwerdeantrag formuliert werden, der erkennen lässt, in welchem Umfang eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt wird.
Eine Antragsänderung ist in der Beschwerdeinstanz zulässig, wenn alle Beteiligten zustimmen oder wenn das Beschwerdegericht die Änderung für sachdienlich hält, §§ 87 Abs. 2 S. 3, 81 Abs. 3 ArbGG.
cc) Inhaltliche Anforderungen
Rz. 530
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie ordnungsgemäß begründet ist. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird, § 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG. Das verlangt, dass sich der Beschwerdeführer mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befasst. Er muss sagen, was gegen den Beschluss einzuwenden ist. Der allgemeine Hinweis auf den Vortrag im ersten Rechtszug oder die Wiederholung seiner Rechtsausführungen reicht nicht aus. Zweck des Begründungszwangs für ein Rechtsmittel ist auch im Beschlussverfahren, eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsmittelverfahrens und eine Konzentration des Streitstoffs zu erreichen. Wegen der Einzelheiten kann auf die zur Berufungsbegründung dargestellten Grundsätze verwiesen werden, die hier entsprechend gelten (vgl. Rdn 152 f.). Ist die Beschwerde in zulässiger Weise begründet, ist das LAG bei seiner Entscheidung nicht an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden; es kann der Beschwerde auch aus anderen Gründen stattgeben.
Rz. 531
Die Beschwerde kann sich auf neue Tatsachen sowie auf Rechtsfehler des Arbeitsgerichts stützen. Das LAG ist bei seiner Prüfung nicht auf die geltend gemachten Rechtsfehler beschränkt. In der ersten Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt allerdings auch in der Beschwerdeinstanz ausgeschlossen, § 87 Abs. 3 S. 1 ArbGG. Soweit neues Vorbringen zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung (der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung) vortragen, § 87 Abs. 3 S. 3 ArbGG. Wird es später vorgetragen, kann es zurückgewiesen werden, wenn es bereits in der Beschwerdebegründung hätte vorgetragen werden können und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des LAG die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht, § 87 Abs. 3 S. 4 ArbGG. Neues Vorbringen ist jeglicher streitige Tatsachenvortrag, dem das Gericht wegen des Untersuchungsgrundsatzes nachzugehen bzw. den es aufzuklären hätte.
Rz. 532
Auch die Beschwerdebegründungsschrift muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 5 ArbGG unterzeichnet sein (siehe Rdn 524 f.).
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung sind den weiteren Beteiligten zur Äußerung zuzustellen. Im Rahmen der Verfahrensleitung setzt das Arbeitsgericht regelmäßig Fristen zur Beschwerdebeantwortung. Die Versäumung einer solchen Frist hat aber wegen des Untersuchungsgrundsatzes praktisch keine Bedeutung.
dd) Anschlussbeschwerde
Rz. 533
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