Isabel Hexel, Martina Hidalgo
Rz. 258
Nach § 10 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte ihren Auskunftsanspruch in Textform (§ 126b BGB) geltend zu machen. Existiert in dem Beschäftigungsbetrieb ein Betriebsrat, so ist das Auskunftsverlangen grundsätzlich an den Betriebsrat zu richten; ausnahmsweise ist der Arbeitgeber der Adressat des Auskunftsverlangens, wenn dieser zuvor die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung übernommen und dies gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat (§ 14 Abs. 1, 2 EntgTranspG bzw. §§ 15 Abs. 1, 2 EntgTranspG). In betriebsratslosen Betrieben sind die Auskunftsansprüche stets gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Rz. 259
Bei ihrem Auskunftsverlangen haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine Vergleichstätigkeit, d.h. eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit zu benennen (§ 10 Abs. 1 S. 2 EntgTranspG). Eine gleiche Tätigkeit liegt gem. § 4 Abs. 1 EntgTranspG vor, wenn Beschäftigte entweder an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen. Von einer gleichwertigen Tätigkeit ist derweil auszugehen, wenn Beschäftigte unter Zugrundlegung einer Gesamtheit von Faktoren (z.B. Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen, Arbeitsbedingungen) als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (§ 4 Abs. 2 EntgTranspG). Inwieweit dem Beschäftigten die Benennung der Vergleichsgruppe zumutbar ist, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Zwar dürfen die Angaben im Rahmen des Auskunftsverlangens nicht vollkommen vage sein, da durch das Erfordernis der Benennung eine willkürliche zusammengestellte Vergleichsgruppe ausgeschlossen werden soll. Jedoch müssen solche Angaben genügen, aus denen der Arbeitgeber erkennen und beurteilen kann, welche Tätigkeiten mit denen des die Auskunft verlangenden Beschäftigten als tatsächlich vergleichbar eingestuft werden können. Um im Rahmen des Zumutbaren eine möglichst konkrete Vergleichstätigkeit zu bestimmen, kann z.B. die Angabe des Arbeitsortes, der Namen der in Bezug genommenen Kollegen oder der betreffenden Positionen genügen.
Rz. 260
Muster 3.20: Auskunftsverlangen gem. EntgTranspG
Muster 3.20: Auskunftsverlangen gem. EntgTranspG
▪ |
Sehr geehrte Damen und Herren, |
▪ |
hiermit mache ich den individuellen Auskunftsanspruch gem. § 10 Abs. 1 EntgTranspG geltend und bitte um Erteilung der entsprechenden Auskünfte. |
▪ |
Unter Zugrundlegung der Art der von mir ausgeübten Tätigkeit, der damit verbundenen Arbeitsbedingungen und der an meine Position gesetzten Qualifikationsanforderungen betrachte ich die folgenden Tätigkeiten als gleich bzw. gleichwertig i.S.d. § 4 Abs. 1, 2 EntgTranspG: _________________________ |
▪ |
Ich bitte um Darstellung und Erläuterung der Kritierien und Verfahren für die Festlegung des mir und für die o.g. Vergleichstätigkeiten ausgezahlten Entgelts. Ferner bitte ich um Angabe der Höhe des Vergleichsentgelts, wobei sich diese Angaben über das monatliche Bruttoentgelt hinaus auch auf folgende Entgeltbestandteile zu beziehen haben: _________________________ |
▪ |
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung. |
▪ |
Mit freundlichen Grüßen |
▪ |
(Unterschrift Arbeitnehmer) |