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Unzulässige Behinderungen oder Beeinflussungen der Wahl können Unterlassungsansprüche des Wahlvorstands oder der unmittelbar Betroffenen auslösen.[1470] Außerdem können sie die Betriebsratswahl anfechtbar oder nichtig machen.[1471] Auch ein Antrag nach § 23 BetrVG ist denkbar. Spricht der Arbeitgeber Kündigungen oder Versetzungen aus, um die Wahl zu behindern oder zu beeinflussen, so sind diese Maßnahmen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Gegen verleumderische Wahlpropaganda kann sich der Betreffende auch selbst im Klageweg wenden. Schließlich können unzulässige Wahlbehinderung oder -beeinflussung auch zu strafrechtlichen Sanktionen nach § 119 BetrVG führen.[1472]

Bis zum Abschluss der Wahl können Wahlbehinderungen oder -beeinflussungen durch den Arbeitgeber (oder andere) auch mit einer einstweiligen Verfügung begegnet werden. Es fällt allerdings auf, dass diese Rechtsschutzmöglichkeit zwar häufig genannt wird, veröffentlichte Rechtsprechung aber kaum existiert. Das lässt darauf schließen, dass diese Möglichkeit in der Praxis eher selten ergriffen wird.[1473]

Wahlbeeinflussungen des Arbeitgebers können in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auch mittelbar eine Rolle spielen. Etwa wenn der Wahlvorstand eine vom Arbeitgeber unterstützte Liste nicht zulässt und die betroffenen Arbeitnehmer eine Zulassung der Liste oder den Abbruch der Wahl per einstweiliger Verfügung beantragen.[1474]

[1470] Rieble, ZfA 2003, 283, 285 f.
[1472] Zur Strafbarkeit nach § 119 BetrVG BayOblG 29.7.1980 – PReg. 4 St 173/80, AP Nr. 1 zu § 119 BetrVG 1972; LG Marburg 12.5.2007 – 2 Ns 2 Js 18719/05, AiB 2008, 109 m. Anm. Steinicken/Helm/Schreieder.
[1473] Vgl. aber ArbG Bochum 3.3.1972 – VB 1/72, BB 1972, 494, dazu Buchner, DB 1972, 824; ArbG Regensburg 6.6.2002 – 6 BVGa 6/02 S, AiB 2003, 554; LAG Nürnberg 17.5.2013 – 5 TaBV Ga 2/13, DB 2013, 1916.

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