Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 455
Der Antrag (§§ 100 Abs. 1 S. 3, 81 Abs. 1 Hs. 1 ArbGG) unterliegt keiner besonderen Formvorschrift und keiner Frist.
Örtlich zuständig ist gemäß §§ 100 Abs. 1 S. 3, 82 Abs. 1 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Stellt der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat den Antrag, ist der Unternehmenssitz entscheidend.
Antragsbefugt sind Arbeitgeber und Betriebsrat. In den Fällen, in denen nach dem BetrVG lediglich einer der Betriebspartner zur Anrufung der Einigungsstelle befugt ist, ist auch die Antragsbefugnis für das Verfahren nach § 100 ArbGG entsprechend begrenzt.
Umstritten ist, ob die Betriebsparteien den Antrag im freiwilligen Einigungsverfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG gemeinsam stellen müssen. Teilweise wird vertreten, dass ein Antrag in diesem Verfahren unzulässig sei, wenn er nur von einer der Parteien gestellt werde. Im Ergebnis hat dieser Streit nur geringe Auswirkungen. Denn wenn eine der Betriebsparteien im freiwilligen Einigungsverfahren mit dem Tätigwerden der Einigungsstelle nicht einverstanden ist, ist der Antrag, wenn schon nicht als unzulässig, so jedenfalls als unbegründet abzuweisen.
Rz. 456
Inhaltlich ist der Antrag, je nachdem was zwischen den Betriebspartnern streitig ist, auf die Bestellung eines Vorsitzenden der Einigungsstelle oder die Festlegung der Beisitzeranzahl zu richten, gegebenenfalls auf beides.
In der Praxis ist es üblich, die gewünschte Person des Einigungsstellenvorsitzenden im Antrag namentlich zu benennen und die gewünschte Anzahl der Beisitzer zu beziffern. Rechtlich gesehen sind diese Angaben zwar nicht erforderlich, da sie lediglich als Anregung für das Gericht dienen. Denn das Gericht bestimmt die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer nach freiem Ermessen (siehe unten Rdn 458 f.).
Rz. 457
Praxishinweis
In der Praxis wird der Antragsteller aber klarstellen wollen, welche Person er sich als Vorsitzenden der Einigungsstelle wünscht, zumal die Gerichte regelmäßig einem der Vorschläge der Parteien folgen. Zudem zeigt die Erfahrung, dass die Gerichte manchmal dem Vorschlag derjenigen Betriebspartei folgen, die ihren Kandidaten zuerst benannt hat. Insofern kann es hier zu einem "Wettlauf" der Betriebsparteien kommen.
Rz. 458
Der Antrag ist nicht auf die Einsetzung der Einigungsstelle zu richten, selbst wenn zwischen den Betriebsparteien umstritten ist, ob überhaupt eine Einigungsstelle zu einem bestimmten Regelungsgegenstand einzusetzen ist. Denn auch wenn die Einigungsstelle mit der Bestellung des Vorsitzenden wirksam eingesetzt ist, tenoriert das Arbeitsgericht die Einsetzung nicht ausdrücklich.
Der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle ist im Antrag genau und umfassend zu bezeichnen. Bei der Formulierung ist darauf zu achten, dass die Einigungsstelle an den tenorierten Regelungsgegenstand gebunden ist; eine spätere Ausdehnung der Zuständigkeit auf weitere Regelungsfragen ist nur bei Einwilligung beider Betriebsparteien möglich. Es ist also wichtig, den Antrag vollständig zu formulieren und sämtliche streitgegenständliche Regelungsgegenstände abzudecken.
Rz. 459
Der Antrag ist zu begründen (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 495 ZPO, 100 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 2, 46 ArbGG).
Der Antragsteller muss einen konkreten Sachverhalt darlegen, aus dem sich die Zuständigkeit der Einigungsstelle für den benannten Regelungsgegenstand, also das Bestehen eines – noch nicht ausgeübten – Mitbestimmungsrechts, ergibt. Denn gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG prüft das Gericht im Rahmen der Begründetheit des Antrags kursorisch die Zuständigkeit der zu bildenden Einigungsstelle. Die Darstellung des angestrebten Regelungsinhalts ist demgegenüber entbehrlich.
Zudem muss der Begründung zu entnehmen sein, dass ein Rechtsschutzinteresse an der Einsetzung der Einigungsstelle besteht. Der Antragsteller muss entweder substantiiert geltend machen, dass die Gegenseite Verhandlungen über den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt verweigert, oder er muss darlegen, dass Verhandlungen zwar geführt wurden, aber gescheitert sind.