Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 278
Die Anfechtung ist nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist, vom Tag der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Wahlergebnisses angerechnet, zulässig (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Bekanntmachung (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Erforderlich ist die ordnungsgemäße Bekanntmachung des Wahlergebnisses, also die Bekanntmachung der Namen der Gewählten durch Aushang, § 18 WO. Im Falle einer fehlerhaften Bekanntmachung wird die Frist erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung in Gang gesetzt. Eine Berichtigung der Bekanntmachung löst den Lauf einer neuen Frist aus, soweit durch die Anfechtung das Wahlergebnis der berichtigten Version angegriffen wird. Wird der Aushang des Wahlergebnisses vor Ablauf von zwei Wochen abgenommen, kommt es zu einer Unterbrechung der Anfechtungsfrist.
Der Anfechtungsantrag muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht eingehen. Fristwahrend ist auch der Eingang bei einem örtlich unzuständigen Gericht, sofern die Voraussetzungen des § 281 ZPO vorliegen. Der Zugang bei dem von der Wahlanfechtung betroffenen Betriebsrat innerhalb der Frist ist nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die Einreichung des Anfechtungsantrags beim Arbeitsgericht, wenn die Zustellung an den Betriebsrat demnächst erfolgt.
Da es sich bei der Anfechtungsfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt, erlischt mit dem Ablauf der Frist die Anfechtungsberechtigung und die Wahl ist unanfechtbar. Nach Ablauf kann weder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft noch ein anderer Anfechtungsberechtigter dem Verfahren als Antragsteller beitreten und nach Ausscheiden eines der drei antragstellenden Arbeitnehmer das Beschlussverfahren fortsetzen. Eine Verlängerung der Frist oder auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht möglich. Mit dem Erlöschen der Anfechtungsberechtigung ist das Wahlergebnis damit wirksam und verbindlich; bei Untätigkeit aller Anfechtungsberechtigten werden somit etwaige Mängel der Betriebsratswahl geheilt, sofern nicht ausnahmsweise deren Nichtigkeit anzunehmen ist.
Praxistipp
Zu beachten ist, dass innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht nur der Anfechtungsantrag bei Gericht eingegangen, sondern dieser auch umfassend begründet sein muss. Aus der Begründung muss hervorgehen, aus welchem Grund und in welchem Umfang die Wahl angefochten wird. Da im Beschlussverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Entscheidung alle anhand des Sachvortrags erkennbaren Anfechtungsgründe zu berücksichtigen hat, sollte der Sachverhalt möglichst umfassend vorgetragen werden. Denn nach Fristablauf können nur noch ergänzende Ausführungen gemacht werden. Anfechtungsgründe, die auf einem neuen Sachvortrag beruhen, werden dann nicht mehr berücksichtigt.
Der Mangel der Wählbarkeit kann auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist, also außerhalb eines Wahlanfechtungsverfahrens gemäß § 24 Nr. 6 BetrVG geltend gemacht werden.