An das
Arbeitsgericht _________________________
_________________________
Antrag
im Beschlussverfahren
betreffend die Firma _________________________ (Name)
mit den Beteiligten:
1. |
Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats) |
– Betriebsrat/Antragsteller –
2. |
Firma _________________________ (Name), vertreten durch _________________________, (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
Für den von uns vertretenen Antragsteller beantrage ich,
1. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, in ihrem Betrieb in _________________________ Einstellungen von Arbeitnehmern ohne vorherige oder im Fall der Zustimmungsverweigerung arbeitsgerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats vorzunehmen, es sei denn, dass eine vorläufige Einstellung nach Maßgabe des § 100 BetrVG vorliegt, |
2. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: der Beteiligten zu 2. für jeden einzelnen Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 EUR anzudrohen, |
3. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der _________________________-Branche mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Antragsteller ist der in ihrem Betrieb in _________________________ gebildete _________________________-köpfige Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin nahm in der Vergangenheit immer wieder Einstellungen ohne Beteiligung des Betriebsrats vor.
So stellte sie Herrn _________________________ als _________________________ (z.B. Maurer) für die Baustelle _________________________ ein, wie der Betriebsrat anlässlich einer Baustellenbesichtigung am _________________________ feststellen musste.
Beweis: |
Zeugnis des Betriebsratsvorsitzenden _________________________ |
Eine Anhörung des Betriebsrats hierzu fand nicht statt. Mit Schreiben vom _________________________ gemäß
Anlage BR1
forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihn zukünftig rechtzeitig vor einer Einstellung zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 99 BetrVG zu geben, anderenfalls müssten Aufhebung und Unterlassung beantragt werden. Von einem Antrag auf Aufhebung der personellen Maßnahme sah der Betriebsrat ab, weil der Arbeitnehmer auf der Baustelle dringend benötigt wurde und der Geschäftsführer versicherte, dass er zukünftig das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats beachten werde.
Am _________________________ fand der Betriebsrat dann durch einen Zufall heraus, dass die Arbeitgeberin entgegen dieser Zusage _________________________ (z.B. zwei Zimmerleute) eingestellt hatte, die seit etwa _________________________ (z.B. einem Monat) in der Werkstatt beschäftigt waren. Auch hier erfolgte keine Anhörung des Betriebsrats. Darauf angesprochen, erklärte der Geschäftsführer, dass die beiden Arbeitnehmer ja nur befristet wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs eingestellt worden seien.
Daraufhin stellte der Betriebsrat bei Gericht einen Antrag auf Aufhebung der personellen Maßnahme. Das Verfahren ist anhängig beim angerufenen Gericht zum Az. _________________________.
Dessen ungeachtet stellte die Arbeitgeberin jetzt erneut ohne Betriebsratsanhörung einen Arbeitnehmer als Krankheitsvertreter für den _________________________ (z.B. Platzmeister) ein, nämlich Herrn _________________________, wie am _________________________ durch _________________________ festgestellt wurde.
Beweis: |
Zeugnis _________________________ |
Das stellt eine grobe Missachtung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats dar, wie insbesondere auch die Bußgeldvorschrift des § 121 BetrVG zeigt. Die Arbeitgeberin ist offensichtlich nicht bereit, das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zu beachten. Da der Betriebsrat nicht immer nur auf eine nachträgliche Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustands nach § 101 BetrVG angewiesen sein möchte, ist der gestellte Antrag erforderlich, um weitere Verletzungen der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in der Zukunft zu verhindern. Der Antrag stützt sich auf § 23 Abs. 3 BetrVG. Ein solcher Antrag ist nicht durch § 101 BetrVG ausgeschlossen.
(Unterschrift oder Namenswiedergabe bei elektronischem Dokument)
Rechtsanwalt