An das
Arbeitsgericht _________________________
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Aktenzeichen: _________________________
Im Beschlussverfahren
mit den Beteiligten:
1. Firma _________________________
(Verfahrensbevollmächtigte: _________________________)
– Arbeitgeberin/Antragstellerin –
2. Betriebsrat der Firma _________________________
(Verfahrensbevollmächtigte: _________________________)
– Betriebsrat –
zeige ich an, dass wir die Vertretung des Betriebsrats übernommen haben. Für diesen beantrage ich,
1. |
die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen; |
2. |
festzustellen, dass offensichtlich die vorläufige Einstellung von Frau _________________________ zum _________________________ aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, |
3. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Frau _________________________ zum _________________________ aufzuheben, |
4. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
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Ferner bitte ich darum, |
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bereits jetzt einen Termin zur Anhörung vor der Kammer anzuberaumen. |
Begründung:
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3, 4 BetrVG zu Recht. Zur Begründung wird auf das entsprechende Schreiben vom _________________________ gemäß
Anlage BR1
Bezug genommen. Zusätzlich wird zur Begründung auf Folgendes hingewiesen: _________________________.
Das Schreiben ist der Arbeitgeberin auch rechtzeitig innerhalb einer Woche übergeben worden. Daher ist der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung abzuweisen.
Auf das Schreiben der Arbeitgeberin, mit dem diese die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme ankündigt und die Dringlichkeit behauptet, antwortete der Betriebsrat innerhalb von drei Tagen mit Schreiben vom _________________________ gemäß
Anlage BR2
geantwortet und bestritt die dringende Erforderlichkeit.
Die Maßnahme ist offensichtlich nicht dringend erforderlich, da der Arbeitgeber den erforderlichen Personalbedarf mit eigenem Personal decken könnte. So stellte er z.B. die Arbeitnehmer _________________________ frei, obwohl diese die Arbeit, die die neu eingestellten Arbeitnehmer ausführen sollen, ohne Weiteres übernehmen könnten. Im Rahmen von § 100 BetrVG muss sich die Dringlichkeit aber gerade auf die vom Arbeitgeber beabsichtigte konkrete personelle Maßnahme beziehen. Dringlichkeit liegt nur vor, wenn kein anderer zumutbarer Weg für den Arbeitgeber zur Verfügung steht (Fitting u.a., § 100 BetrVG Rn 4a; DKKW/Kittner/Bachner, § 100 Rn 5, 6).
Im Übrigen verursachte der Arbeitgeber die Dringlichkeit selbst, da er schon vor sechs Monaten voraussehen konnte, dass es jetzt zu einem zusätzlichen Personalbedarf kommen würde. Darauf wies der Betriebsrat auch hin.
Daher ist die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich.
Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit bitte ich, möglichst schnell – ggf. durch Teilbeschluss – über den Antrag zu 2. zu entscheiden, um der Gesetzessystematik des § 100 BetrVG Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck bitte ich darum, schon jetzt einen Kammertermin anzuberaumen. Sofern ein solcher aus organisatorischen Gründen sich nicht unmittelbar an die Güteverhandlung anschließen würde (§ 54 Abs. 4 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 2 ArbGG), verzichtet der Betriebsrat zur Beschleunigung ausdrücklich auf eine Güteverhandlung. Ob eine Güteverhandlung anberaumt wird, steht im Ermessen des Vorsitzenden und ist somit nicht vom Einverständnis der Antragstellerin abhängig (vgl. nur HK-ArbR/Henssen, § 80 ArbGG, Rn 9; ErfK/Koch, 20. A., § 80 ArbGG, Rn 4). Bei der vorläufigen Durchführung einer Maßnahme nach § 100 BetrVG ist eine schnelle Entscheidung geboten.
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Rechtsanwalt