An das Arbeitsgericht _________________________
Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren
betreffend die Firma _________________________ (Name, Anschrift)
mit den Beteiligten
1. |
Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats) |
– Antragsteller/Betriebsrat –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
2. |
Firma _________________________ (Name), vertreten durch _________________________, _________________________ (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
wegen: Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens
Für den von uns vertretenen Antragsteller beantrage ich,
im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung – hilfsweise: unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungsfrist –,
1. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Mitarbeiter des Werks A und B am _________________________ sowie an weiteren Samstagen oder Sonntagen zu beschäftigen, solange die Zustimmung des Betriebsrats hierzu nicht vorliegt oder ersetzt worden ist, es sei denn, es liegt ein unvorhersehbarer Notfall i.S.d. § 14 ArbZG vor, |
2. |
der Arbeitgeberin für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR anzudrohen, |
3. |
dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
1. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Logistik-Branche mit rund 500 Mitarbeitern und betreibt neben einem Fuhrpark ein Umschlags- und Lagerhaus (Werk). Der Antragsteller ist der für alle Betriebsteile gebildete 11-köpfige Betriebsrat.
Außer für die Kraftfahrer, die regelmäßig Wochenenddienste leisten, liegen die Arbeitszeiten für die Mitarbeiter im Werk an den Tagen Montag bis Freitag. Aufgrund behaupteter Steigerung des Auftragsvolumens vereinbarte die Arbeitgeberin am _________________________ mit den Werksmitarbeitern A und B mündlich, dass diese am nächsten Wochenende zusätzlich gegen besondere Vergütung arbeiten sollen, um den Fuhrpark zu unterstützen.
Glaubhaftmachung: |
1. |
eidesstattliche Versicherung des A – Anlage BR1 |
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2. |
eidesstattliche Versicherung des B – Anlage BR2 |
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3. |
eidesstattliche Versicherung der Betriebsratsvorsitzenden C – Anlage BR3. |
Entsprechende Einsätze kündigte die Arbeitgeberin den genannten Arbeitnehmern auch für weitere Wochenenden in den folgenden Monaten an.
Glaubhaftmachung: |
wie vor |
Der Betriebsrat wurde bei der Vereinbarung der Wochenendeinsätze nicht beteiligt.
Glaubhaftmachung: |
eidesstattliche Versicherung der Betriebsratsvorsitzenden C – Anlage BR3. |
Die Betriebsratsvorsitzende stellte die Geschäftsleitung unmittelbar nach Kenntniserlangung am _________________________ zur Rede und verlangte eine Bestätigung über die Unterlassung, da der Betriebsrat mit der Maßnahme nicht einverstanden ist. Dem kam die Arbeitgeberin jedoch nicht nach, sodass der Betriebsrat in seiner Sitzung am _________________________ den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beschloss.
Glaubhaftmachung: |
eidesstattliche Versicherung der Betriebsratsvorsitzenden C – Anlage BR3. |
Der Betriebsratsbeschluss nebst Unterschriftenliste der bei der Betriebsratssitzung Anwesenden wird als Anlage BR4 vorgelegt.
2. Der Betriebsrat kann die Untersagung der vorgesehenen Einsätze durch einstweilige Verfügung verlangen, weil ihm ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zur Seite stehen.
Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG, weil die Vereinbarung von Überstunden ebenso wie deren einseitige Anordnung und deren Duldung mitbestimmungspflichtig sind. Aus der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu unterlassen (BAG 3.5.1994, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972). Vorliegend verletzte die Arbeitgeberin die Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, die die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit von der – nötigenfalls von der Einigungsstelle zu ersetzenden – Zustimmung des Betriebsrats abhängig machen. Die Arbeitgeberin änderte bezogen auf die Mitarbeiter A und B die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, da sie bislang nicht samstags und sonntags gearbeitet hatten, und verlängerte zudem deren übliche Arbeitszeit vorübergehend, weil die Wochenendarbeit zusätzlich zur regulären Arbeitszeit von 40 Wochenstunden erfolgen soll.
Es liegt auch keine mitbestimmungsfreie Maßnahme vor. Auch wenn die Überstunden individuell mit nur zwei Arbeitnehmern vereinbart wurden, sind kollektive Interessen der Be...