Rz. 348

Die Verhängung von Ordnungs- oder Zwangsgeld nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt voraus:

(1) die Rechtskraft des zu vollstreckenden Beschlusses (Titels) aus dem Erkenntnisverfahren,
(2) eine nachfolgende Zuwiderhandlung des Arbeitgebers,
(3) einen Vollstreckungsantrag des Betriebsrats.

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