An das Arbeitsgericht _________________________
Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren
betreffend den Betrieb _________________________ der Firma _________________________ (Name)
mit den Beteiligten
1. |
Betriebsrat des Betriebs _________________________ der Firma _________________________ (Name), vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats) |
– Antragsteller/Betriebsrat –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
2. |
Firma _________________________ (Name), vertreten durch _________________________, _________________________ (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
wegen: Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens
Für den von uns vertretenen Antragsteller beantrage ich,
im Wege der einstweiligen Verfügung unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungsfrist
1. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen,
a) |
die Raumüberwachungsstation "LookIn 3840" in dem Betriebsteil _________________________ mit einem Netzwerk-Videorekorder auszurüsten, |
b) |
die Kommunikations- und Organisationssoftware "P" einzuführen oder anzuwenden, |
c) |
Daten, die über die Schließanlage elektronisch ermittelt wurden und zur Verhaltenskontrolle ihrer Mitarbeiter geeignet sind, zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen, |
solange die Zustimmung des Betriebsrats hierzu nicht vorliegt oder ersetzt worden ist, |
2. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: der Arbeitgeberin für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR anzudrohen, |
3. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
1. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der _________________________-Branche mit rund 1000 Mitarbeitern, der Antragsteller der im Betrieb in _________________________ mit rund 150 Mitarbeitern gebildete 7-köpfige Betriebsrat.
2. Im Eingangsbereich des Betriebs betreibt die Arbeitgeberin mit Duldung des Betriebsrats eine Videoüberwachungsanlage mit mehreren Kameras. Die übertragenen Bilder können an einer Station mit der Bezeichnung "LookIn 3840" live angesehen werden, um die gegenwärtigen Vorgänge im Abbildungsbereich der Kameras zu überwachen. Eine Aufzeichnung der Bilder erfolgt nicht. Mit Schreiben vom _________________________ gemäß Anlage BR1 teilte die Geschäftsleitung dem Betriebsrat mit, dass sie beabsichtige, die Station mit einem Netzwerk-Videorekorder (NVR) auszurüsten, um die Bilder auf einer darin integrierten Festplatte aufzeichnen, zeitversetzt sichten und auch halbautomatisch mit elektronischer Unterstützung auf Auffälligkeiten hin untersuchen zu können. Der Betriebsrat ist mit der Einführung der Videoaufzeichnung, die eine wesentliche Intensivierung der Arbeitnehmerüberwachung darstellt, nicht einverstanden, was er mit Schreiben gemäß Anlage BR2 der Geschäftsleitung mitteilte. Diese äußerte sich hierzu auch auf nochmaligen Vorhalt nicht, so dass der Betriebsrat davon ausgehen muss, dass sie von ihrem Plan nicht abrückt.
Der Betriebsrat kann die Unterlassung der Ausrüstung mit einem NVR aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verlangen, solange seine Zustimmung nicht erteilt oder durch die Einigungsstelle ersetzt ist. Dies folgt aus dem allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch (BAG 3.5.1994, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972). Der NVR ist eine technische Einrichtung zur Arbeitnehmerüberwachung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Hierfür ist es nach ständiger Rechtsprechung unerheblich, ob der Arbeitgeber gerade auf die Arbeitnehmerüberwachung abzielt oder nur die technische Eignung dazu besteht (siehe nur BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17, NZA 2019, 1009, Rn 24). Auch Einrichtungen vornehmlich zur Kundenüberwachung können daher technische Einrichtungen i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sein. Das Mitbestimmungsrecht besteht vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Änderung der bereits bestehenden technischen Einrichtung (DKW/Klebe, 15. Aufl., § 87 Rn 188), sodass es nicht darauf ankommt, ob durch die Veränderung eine Eignung zu mehr Überwachung entsteht.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats würde vereitelt, wenn er auf ein Beschlussverfahren in der Hauptsache verwiesen wäre. Denn dann könnte die Arbeitgeberin bereits mit der beabsichtigten Speicherung der Überwachungsdaten beginnen, ohne sich um eine Regelung mit dem Betriebsrat bemüht zu haben. Außerdem sind auch die Persönlichkeitsrechte aller im Betrieb tätigen Beschäftigten betroffen, die den Eingangsbereich zum Aufsuchen des Arbeitsplatz...