Isabel Hexel, Martina Hidalgo
aa) Vergütungsordnung
Rz. 390
Eine Eingruppierung ist die erstmalige Einstufung in eine bestimmte Lohn- oder Gehaltsgruppe einer Vergütungsordnung; Umgruppierung ist die Änderung dieser Einstufung. Die Eingruppierung setzt voraus, dass überhaupt eine Vergütungsordnung besteht.
Rz. 391
Eine Vergütungsordnung i.S.v. § 99 BetrVG ist ein kollektives Entgeltschema. Es kann eine tarifvertragliche Grundlage haben, wobei es nicht darauf ankommt, ob es kraft Allgemeinverbindlichkeit, kraft beiderseitiger Tarifbindung, kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme oder kraft betrieblicher Übung gilt. Ein Entgeltschema kann aber auch mit dem Betriebsrat vereinbart sein oder überhaupt nur kraft einseitiger Handhabung durch den Arbeitgeber gelten.
bb) Mitbestimmung des Betriebsrats bezüglich der Vergütungsordnung
Rz. 392
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betreffend die Aufstellung eines kollektiven Entgeltschemas; es bezieht sich jedoch nicht auf die Höhe des Entgelts. Das Mitbestimmungsrecht gilt ausdrücklich auch bei der Änderung des kollektiven Entgeltschemas. Der Arbeitgeber darf dieses somit nicht einseitig abändern. Solange der Betriebsrat einer Änderung der Vergütungsordnung nicht zugestimmt hat, muss der Arbeitgeber auch die Vergütung neu eingestellter Arbeitnehmer an der Struktur der bisherigen Vergütungsordnung ausrichten.
cc) Verpflichtung zur Eingruppierung
Rz. 393
Bei Einstellungen und Versetzungen muss der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG eine Eingruppierung vornehmen, sofern eine einschlägige Vergütungsordnung besteht, und sie dem Betriebsrat mitteilen. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einzuholen und im Weigerungsfall gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Der Arbeitgeber ist zur Eingruppierung auch verpflichtet, wenn er die Vergütungsordnung selbst einseitig eingeführt hat. Scheitert der Arbeitgeber mit seinem Zustimmungsersetzungsantrag bei Gericht, muss er die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in eine andere Vergütungsgruppe einholen. Bei Eingruppierungen ist das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG erst dann abgeschlossen, wenn es zu einer Eingruppierung geführt hat, für die eine vom Betriebsrat erteilte oder vom Gericht ersetzte Zustimmung vorliegt.
Rz. 394
Der Entscheidung des Betriebsrats im Rahmen seiner etwaigen Zustimmungsverweigerung unterliegt nicht nur die Frage, ob der Arbeitnehmer der richtigen Gehaltsgruppe zugeordnet worden ist, sondern auch die Frage, ob überhaupt die richtige Vergütungsordnung angewandt wird.
dd) Antragsgestaltung
Rz. 395
Die Eingruppierung durch den Arbeitgeber ist kein rechtsgestaltender Akt, ebenso wenig die entsprechende Entscheidung des Betriebsrats. Es geht lediglich um eine Mitbeurteilung der Rechtslage zum Zweck der Richtigkeitskontrolle. Da die Eingruppierung keine nach außen wirksame Maßnahme des Arbeitgebers ist, sondern nur ein Akt der Rechtsanwendung, kann der Betriebsrat nicht die "Aufhebung" einer unzutreffenden Eingruppierung verlangen. Er kann seinerseits auch nicht die richtige Eingruppierung feststellen lassen. Der Betriebsrat hat auch kein Initiativrecht zur Abänderung einer inzwischen als unrichtig angesehenen Eingruppierung.
Rz. 396
Richtigerweise lautet der Antrag des Betriebsrats deshalb dahingehend, dass dem Arbeitgeber aufgegeben wird, den Arbeitnehmer einzugruppieren, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einzuholen und im Verweigerungsfall gem. § 99 Abs. 4 BetrVG durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Wenn der Arbeitgeber die Eingruppierung vorgenommen, es aber nach der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats unterlassen hat, das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten, lautet der Antrag dahingehend, dass dem Arbeitgeber aufgegeben wird, ein Verfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats einzuleiten.
ee) Fallgestaltungen
Rz. 397
Ein Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG zur Eingruppierung kommt in folgenden Fällen in Betracht:
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Der Arbeitgeber nimmt e... |