Rz. 355

In dem der Entscheidung vom 16.11.2004 zugrunde liegenden Fall wurde der Antrag des Betriebsrats als so genannter Globalantrag zurückgewiesen, weil er auch Fallgestaltungen umfasste, bei denen das begehrte Recht nicht bestand. Das BAG hat entschieden, dass das Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds nicht bei jedem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags besteht, sondern nur dann, wenn es zumindest auch um die Gegenstände des § 82 Abs. 2 BetrVG geht. Eine Teil-Stattgabe des Antrags kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich dem Antrag der begründete Teil als eigenständiges Teilziel des Verfahrens entnehmen lässt. Das setzt voraus, dass sich der Antrag insofern auf voneinander zu trennende und klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht.[826]

[826] BAG 16.11.2004 – 1 ABR 53/03, AP Nr. 3 zu § 82 BetrVG 1972.

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