Isabel Hexel, Martina Hidalgo
aa) Vollstreckbarkeit
Rz. 495
Die Vollstreckung setzt einen vollstreckbaren Beschluss voraus, § 85 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG. Vollstreckbar sind zwar auch vorläufig vollstreckbare Beschlüsse. Vorläufige Vollstreckbarkeit ordnet das Gesetz aber nur für Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten an. Zudem bestimmt § 87 Abs. 4 ArbGG, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Unterlassungsansprüche kommen also für die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht in Betracht; bei ihnen setzt die Vollstreckung die Rechtskraft voraus.
Es muss eine vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 Abs. 1 ZPO) des Beschlusses dem Vollstreckungsschuldner (Arbeitgeber) zugestellt sein, § 750 Abs. 1 S. 1. Man spart sich einen Arbeitsschritt und eine unnötige Verzögerung, wenn man die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses schon in der Antragsschrift beantragt. Hierdurch werden dem Arbeitgeber zugleich die möglichen Konsequenzen vor Augen gehalten.
Wenn der Arbeitgeber nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Beschlusses schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt, ist die Vollstreckung zulässig. Ob er im Moment der Vollstreckung noch die zu unterlassende Handlung begeht, ist unerheblich.
bb) Ordnungsgeld
Rz. 496
Unterlassungsbeschlüsse werden durch Verhängung von Ordnungsgeld (zugunsten der Staatskasse) vollstreckt, § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 85 ArbGG Abs. 1 S. 3 ArbGG. Zu unterscheiden ist es vom Zwangsgeld zur Erzwingung von Handlungen. Das Ordnungsgeld wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung, nicht nur einmalig, verhängt.
Die Höhe des einzelnen Ordnungsgeldes beträgt an sich nach § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO bis zu 250.000 EUR. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu § 23 Abs. 3 BetrVG wird jedoch eine Beschränkung auf 10.000 EUR angenommen. Aus demselben Grund ist Ordnungshaft (§ 890 Abs. 1 ZPO) ausgeschlossen (vgl. § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG).
cc) Androhung
Rz. 497
Die Verhängung des Ordnungsgeldes setzt eine vorherige Androhung voraus, die allerdings mit dem Beschluss verbunden werden kann, der die Verpflichtung ausspricht, § 890 Abs. 2 ZPO. Es empfiehlt sich daher zur Vermeidung von Verzögerungen und Mehrarbeit, einen Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld von Anfang an mit dem Unterlassungsantrag zu verbinden.
dd) Antrag
Rz. 498
Die Vollstreckung findet nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag statt. Dieser ist an das Arbeitsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPO) zu richten, auch wenn die zu vollstreckende Entscheidung vom LAG oder BAG getroffen wurde.