Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
I. Allgemeines
Rz. 565
Die Vorschrift des § 62 ArbGG enthält für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren eigene, teilweise von den Vorschriften der ZPO abweichende Regelungen für die Vollstreckbarkeit. Gründe hierfür sind die Verfahrensbeschleunigung und die (bestenfalls) zügige wirtschaftliche Absicherung der Parteien.
Nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind die Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig sind, vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckbarkeitserklärung im Urteilstenor der Arbeitsgerichte ist daher nicht notwendig. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird vielmehr kraft Gesetzes angeordnet, was einen wichtigen Unterschied zur Vollstreckbarkeit von Urteilen der ordentlichen Gerichte darstellt. Darüber hinaus gelten nach § 62 ArbGG Sonderregeln für die vorläufige Vollstreckbarkeit, die Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Arbeitsgerichtsverfahren. Im Übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO unmittelbar und nicht nur entsprechend Anwendung.
Über die Verweisung in § 64 Abs. 7 ArbGG gilt § 62 ArbGG auch im Berufungsverfahren, sodass Urteile der Landesarbeitsgerichte ebenfalls vorläufig vollstreckbar sind. Für das Revisionsverfahren existiert keine Verweisung in § 72 ArbGG auf § 62 ArbGG. Revisionsurteile des BAG sind jedoch ohnehin rechtskräftig. Etwas anderes gilt lediglich für Versäumnisurteile des BAG, welche ausdrücklich für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müssen. Für sie gilt § 62 ArbGG auch dann nicht, wenn dagegen Einspruch eingelegt wird.
Auch ein gerichtlicher Vergleich kann Vollstreckungstitel sein, wenn sein protokollierter Inhalt aus sich heraus bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Ist bei einem auf Widerruf abgeschlossenen Vergleich im Nachhinein streitig, ob er wirksam widerrufen wurde, erfolgt die Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 ZPO und nicht nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
Anwaltsvergleiche oder Abschlussvereinbarungen in einem Mediationsverfahren sind nicht vollstreckbar, können jedoch nach §§ 796a, 796b ZPO für vollstreckbar erklärt werden. Oftmals findet das Mediationsverfahren während eines anhängigen Gerichtsverfahrens statt. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, hinsichtlich der Abschlussvereinbarung nach § 278 Abs. 6 ZPO zu verfahren, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.
Für das Beschlussverfahren verweist § 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG auf § 61 Abs. 1 S. 2 bis 5 ArbGG. Darüber hinaus enthält § 85 ArbGG eigene Verweisungen auf anwendbare Vorschriften für die Zwangsvollstreckung und den einstweiligen Rechtsschutz. Im Übrigen gelten nach § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch dort für die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO.
II. Vorläufige Vollstreckbarkeit
1. Grundsätze
Rz. 566
Sämtliche End- und Teilurteile der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Eine dem Gesetz widersprechende Regelung im Urteil ist nicht möglich. Es erfolgt keine Aufnahme in den Tenor. Hierbei handelt es sich um einen der bedeutendsten Unterschiede zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zwischenurteile nach § 304 ZPO sind jedoch nicht vorläufig vollstreckbar. Zu den vorläufig vollstreckbaren Urteilen zählen Versäumnisurteile sowie Urteile gemäß den §§ 9, 10 KSchG, in denen das Arbeitsverhältnis aufgelöst und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt worden ist. Ein gesonderter Antrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im arbeitsgerichtlichen Urteil ist nur dann notwendig enthalten, wenn diese nach § 61 Abs. 1 S. 2 ArbGG ausgeschlossen werden soll. Die Vorschriften der §§ 708 bis 716 ZPO finden wegen § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG keine Anwendung.
Neben einem tauglichen Vollstreckungstitel ist die Vorläufigkeit weitere Voraussetzung für § 62 Abs. 1 ArbGG. Die Entscheidung darf also noch nicht rechtskräftig sein. Darüber hinaus muss der Titel einen vollstreckbaren Inhalt haben, d.h. ausreichend bestimmt sein. Dafür ist bei Urteilen...