Rz. 688

In Hinblick auf den Antrag, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist zu bedenken, dass der Antragsteller in einem solchen Fall ein höheres Risiko des Unterliegens tragen kann als bei einer mündlichen Anhörung. Denn nur hierbei gibt es die Möglichkeit, Vortrag zu substantiieren oder unstreitig zu stellen,[1449] Beweise zu ergänzen (zum Beispiel durch einen mitgebrachten Zeugen, § 294 Abs. 2 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO), Anträge an die Rechtsauffassung des Gerichts anzupassen oder einen Prozessvergleich protokollieren zu lassen. Auf diese Vorteile sollte nur mit Bedacht verzichtet werden.

Sinnvoller als der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann die Abkürzung der dreitägigen Ladungsfrist des § 217 ZPO nach § 226 Abs. 1 ZPO sein. Sie ist nur auf Antrag möglich.[1450] Die zweiwöchige Einlassungsfrist zwischen Zustellung der Antragsschrift und mündlicher Verhandlung (§ 274 Abs. 3 ZPO) ist im Eilverfahren nicht anwendbar.[1451]

Selbst wenn möglicherweise mit Rücksicht auf § 935 ZPO von der Glaubhaftmachung der Gefährdung des reklamierten Rechts abgesehen werden kann, so ist jedenfalls vollen Umfangs das Bestehen des Mitbestimmungsrechts glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung durch Urkunden ist erforderlich, die Urkunden entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen.[1452]

[1449] Siehe hierzu die interessante Entscheidung des BAG 28.8.1991 – 7 ABR 72/90, AP Nr. 2 zu § 85 ArbGG 1979.
[1450] Allerdings kann der Prozessantrag, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, als Antrag auf Abkürzung der Ladungsfrist aufgefasst werden, LAG Sachsen 8.4.1997 – 1 Ta 89/97, NZA 1998, 223.
[1451] Thomas/Putzo/Reichold, § 274 ZPO Rn 3.
[1452] BAG 28.8.1991 – 7 ABR 72/90, AP Nr. 2 zu § 85 ArbGG 1979.

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