Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
(1) Bestimmtheit
Rz. 502
Es sollte auf eine möglichst präzise Bezeichnung der zu unterlassenden Handlung geachtet werden. Damit geht jedoch die Gefahr der Umgehung einher. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber auf ein ähnliches, aber im Detail anderes Verhalten ausweichen könnte, sollte dies im Antrag berücksichtigt werden, indem der Antrag z.B. auf "’X– Hej, was kann ich für dich tun?‘ oder ähnliche Aufschriften" bezogen wird. Fehlen wie im Muster Hinweise auf ein Ausweichen auf ähnliche Aufschriften (hier sind die Schilder bereits bestellt), könnte das Gericht hingegen einen so erweiterten Unterlassungsantrag für zu weit halten.
(2) Formalien des Betriebsratsbeschlusses
Rz. 503
Für den Betriebsratsbeschluss, der dem Verfahren zugrunde liegt, genügt es inhaltlich, wenn der Streitgegenstand und das angestrebte Ergebnis genannt sind; es müssen nicht die an das Gericht zu stellenden Anträge formuliert sein. Hinsichtlich der Formalien bestreiten manche Arbeitgeber pauschal eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats. Die Rechtsprechung ist dafür jedenfalls dann nicht aufgeschlossen, wenn der Betriebsrat eine entsprechende Sitzungsniederschrift vorlegt. Sie muss die Beschlüsse im Wortlaut und die erzielte Stimmenmehrheit enthalten, vom Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterschrieben sein und als Anhang eine Anwesenheitsliste mit Unterschriften aufweisen (§ 34 BetrVG). Der vom BAG angenommene hohe Beweiswert der Sitzungsniederschrift erstreckt sich auch darauf, dass es keine Mängel bei der Ladung zur Sitzung gab, was angesichts der Unsicherheiten bei der Bestimmung zu ladender Ersatzmitglieder von großem Wert ist. Solange der Arbeitgeber also keine substantiierten Einwände gegen die Beschlussfassung erhebt, genügt die Vorlage der Sitzungsniederschrift. Ob man dies schon mit der Antragsschrift erledigt, bleibt der Entscheidung im Einzelfall überlassen. Es spricht gesetzlich nichts dagegen, eine zunächst fehlende Niederschrift später noch anzufertigen. Wirksamkeitsvoraussetzung für Betriebsratsbeschlüsse ist die Niederschrift grundsätzlich nicht. Der Nachweis über die Beschlussfassung ist beispielsweise auch durch Zeugen möglich, wobei zunächst auf einen vollständigen Sachvortrag zu achten ist. Weiter entschärft wird die Problematik um die Beschlussfassung dadurch, dass Beschlüsse zumindest vor Abschluss der 1. Instanz nachgeholt werden können. In Kenntnis dessen heben sich manche Arbeitgeber(-vertreter) das Bestreiten für die 2. Instanz auf. Umso wichtiger ist es für die Betriebsratsseite, die ordnungsgemäße Beschlussfassung schon zu Beginn zu prüfen und zumindest in der eigenen Akte dokumentiert zu haben.