Isabel Hexel, Martina Hidalgo
Rz. 291
Zu den vom Arbeitgeber bereitzustellenden sächlichen Mitteln zählen weiterhin die erforderlichen Informations- und Kommunikationsmittel. Dazu gehört regelmäßig eine dem betrieblichen Standard entsprechende Telefonanlage. Allenfalls in Kleinbetrieben kann dem Betriebsrat die ungestörte Mitbenutzung der Telefonanlage des Arbeitgebers zuzumuten sein, sofern die Vertraulichkeit des Gesprächs sichergestellt ist. Ein Anspruch des Betriebsrats auf einen eigenen Anschluss soll dann nicht bestehen, wenn er unter Benutzung der betrieblichen Telefonanlage die erforderlichen Gespräche ohne Empfänger- und Inhaltskontrolle führen kann. Ein Anspruch auf einen separaten Telefonanschluss, der unabhängig von der Telefonanlage des Arbeitgebers ist, besteht dagegen regelmäßig nicht. Das BAG sieht insoweit allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber eine separierte Anbindung für nicht erforderlich an. In einem Unternehmen, dessen vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann der Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern verlangen, dass die Betriebsratsmitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind. Bei der Telefonbenutzung des Betriebsrats muss sichergestellt werden, dass der Betriebsrat ungestört und ohne zumutbare zeitliche Einschränkung telefonieren kann.
Rz. 292
Für die sachgerechte Erledigung der Betriebsratsaufgaben kann es unter besonderen Umständen erforderlich sein, dem Betriebsrat ein oder mehrere Mobiltelefone zur Verfügung zu stellen. Die bloße Verwendung durch den Arbeitgeber oder die Nützlichkeit der Mobiltelefone bedingt jedoch nicht automatisch auch deren Erforderlichkeit für die Betriebsratstätigkeit. Hinzukommen müssen vielmehr besondere Umstände, so dass die telefonische Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder durch die stationäre Telefonanlagen nicht mehr gewährleistet ist. Dies könnte z.B. angenommen werden, wenn in dem vom Betriebsrat zu betreuenden weit auseinander liegenden Betriebsstätten keine gesonderten Betriebsratsbüros eingerichtet sind und eine anderweitige Kommunikation zwischen diesen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen nicht durchführbar ist oder das Betriebsratsmitglied im Außendienst tätig ist und der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern regelmäßig Smartphones zur Verfügung stellt. Ein genereller Anspruch ist jedoch abzulehnen.
Rz. 293
Nach dem Prinzip äquivalenter Mittel kann der Betriebsrat bei einem entsprechenden betrieblichen Standard auch die Zurverfügungstellung eines Telefax-Gerätes verlangen. Hierbei ist wegen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers die Möglichkeit der Mitbenutzung des Telefax-Gerätes abzuwägen, sofern die Vertraulichkeit gewährleistet bleibt. Durch eine entsprechende Geräteeinstellung muss also sichergestellt sein, dass die Telefax-Daten an einem Gerät, das vom Betriebsrat mitbenutzt werden soll, nicht gespeichert und ausgewertet werden.
Rz. 294
Ob der Betriebsrat Anspruch auf Überlassung eines sog. Handhelds (PDA), eines Blackberrys oder eines Navigationsgeräts hat, beurteilt sich ebenfalls anhand des Merkmals der Erforderlichkeit. Der Betriebsrat wird insoweit konkret darlegen müssen, weshalb ihm gerade auch diese besonderen Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Dabei ist auch der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen der betriebliche Standard. Der Effizienzgewinn reicht für die Erforderlichkeit allein nicht aus. Vielmehr hat der Betriebsrat darzulegen, dass er ohne das besondere Arbeitsmittel seine gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen kann. Schließlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat automatisch dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm selbst benutzt werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflusst. Überträgt man hier die Rechtsprechung zur Überlassung eines Mobiltelefons, können moderne Kommunikationsmittel wie ein PDA oder Blackberry nur als erforderlich angesehen werden, wenn die Betriebsräte einer erhöhten Reisetätigkeit ausgesetzt sind und eine angemessene Kommunikation mit den Arbeitnehmern auf sonstige Weise nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden kann. Entsprechendes gilt für die Überlassung eines Navigationsgerätes. Der Betriebsrat wird jedoch regelmäßig bei diesen Geräten einen Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit nur schwer darlegen können.
Rz. 295
Die Nutzung eines Personalcomputers (PC) mit Peripherie (Bildschirm, Drucker) und Software gehören mittlerweile zu einer normalen Büroausstattung und sind jedenfalls in mittleren bzw. größeren Betrieben regelmäßig dem Bet...