Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 291
Zu den vom Arbeitgeber bereitzustellenden sächlichen Mitteln zählen weiterhin die erforderlichen Informations- und Kommunikationsmittel. Dazu gehört regelmäßig eine dem betrieblichen Standard entsprechende Telefonanlage. Allenfalls in Kleinbetrieben kann dem Betriebsrat die ungestörte Mitbenutzung der Telefonanlage des Arbeitgebers zuzumuten sein, sofern die Vertraulichkeit des Gesprächs sichergestellt ist. Ein Anspruch des Betriebsrats auf einen eigenen Anschluss soll dann nicht bestehen, wenn er unter Benutzung der betrieblichen Telefonanlage die erforderlichen Gespräche ohne Empfänger- und Inhaltskontrolle führen kann. Ein Anspruch auf einen separaten Telefonanschluss, der unabhängig von der Telefonanlage des Arbeitgebers ist, besteht dagegen regelmäßig nicht. Das BAG sieht insoweit allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber eine separierte Anbindung für nicht erforderlich an. In einem Unternehmen, dessen vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann der Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern verlangen, dass die Betriebsratsmitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind. Bei der Telefonbenutzung des Betriebsrats muss sichergestellt werden, dass der Betriebsrat ungestört und ohne zumutbare zeitliche Einschränkung telefonieren kann.
Rz. 292
Für die sachgerechte Erledigung der Betriebsratsaufgaben kann es unter besonderen Umständen erforderlich sein, dem Betriebsrat ein oder mehrere Smartphones zur Verfügung zu stellen. Die bloße Verwendung durch den Arbeitgeber oder die Nützlichkeit des Smartphones bedingt jedoch nicht automatisch auch deren Erforderlichkeit für die Betriebsratstätigkeit. Vielmehr ist erforderlich, dass die telefonische Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder seitens der vertretenen Belegschaft oder gremienintern durch die stationären Telefonanlagen nicht mehr gewährleistet und daher ein mobiler Internetzugang zur Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Dies könnte z.B. angenommen werden, wenn das Betriebsratsmitglied Außenstellen des Betriebs aufsuchen muss oder im Außendienst tätig ist und der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern regelmäßig Smartphones zur Verfügung stellt. Ein genereller Anspruch ist jedoch abzulehnen. Zweifel an der Erforderlichkeit können auch dann entstehen, wenn den Betriebsratsmitgliedern bereits Computer mit entsprechender Software/Apps (wie z.B. Teams, Webex, Zoom etc.) mit mobilem Internetzugang zur Verfügung gestellt worden sind, da sie darüber bereits mit der Belegschaft in Austausch treten oder den übrigen Gremienmitgliedern in Kontakt treten können. Ein Nebeneinander von Computer und Smartphone wäre in diesem Fall aufgrund der weitestgehend identischen Fähigkeiten wohl nicht erforderlich, es sei denn, das Smartphone soll über den Hotspot als mobiles "Modem" dienen oder ist zur (doppelten) Authentifizierung erforderlich.
Rz. 293
Nach dem Prinzip äquivalenter Mittel kann der Betriebsrat nach bisheriger Rechtsprechung bei einem entsprechenden betrieblichen Standard auch die Zurverfügungstellung eines Telefax-Gerätes verlangen. Hierbei ist wegen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers die Möglichkeit der Mitbenutzung des Telefax-Gerätes abzuwägen, sofern die Vertraulichkeit gewährleistet bleibt. Durch eine entsprechende Geräteeinstellung muss also sichergestellt sein, dass die Telefax-Daten an einem Gerät, das vom Betriebsrat mitbenutzt werden soll, nicht gespeichert und ausgewertet werden.
Rz. 294
Ob der Betriebsrat Anspruch auf Überlassung eines Navigationsgeräts hat, beurteilt sich ebenfalls anhand des Merkmals der Erforderlichkeit. Der Betriebsrat wird insoweit konkret darlegen müssen, weshalb ihm gerade auch diese besonderen Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Dabei ist auch der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen der betriebliche Standard. Dem Betriebsrat wird in der Regel ein Anspruch zustehen, wenn er einer erhöhten Reisetätigkeit ausgesetzt ist.
Rz. 295
Die Nutzung eines Personalcomputers (PC) mit Peripherie (Bildschirm, Drucker) und Software gehören mittlerweile zu einer normalen Büroausstattung und sind jedenfalls in mittleren bzw. größeren Betrieben regelmäßig dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Als erforderlich wird hier ein PC mit Hard- und Software-Standardausstattung angesehen. Die Prüfung der Erforderlichkeit erfolgt jedoch auch hier stets einzelfallbezogen. Dabei genügt es nicht, wenn der Betriebsrat ihm obliegende Aufgaben mithilfe eines PC effektiver und rationeller erledigen kann. Aus Effektivitätsgründen darf der Betriebsrat die Überlassung eines PC nur für erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben v...