Isabel Hexel, Martina Hidalgo
Rz. 532
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie ordnungsgemäß begründet ist. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird, § 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG. Das verlangt, dass sich der Beschwerdeführer mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befasst. Er muss sagen, was gegen den Beschluss einzuwenden ist. Der allgemeine Hinweis auf den Vortrag im ersten Rechtszug oder die Wiederholung seiner Rechtsausführungen reicht nicht aus. Zweck des Begründungszwangs für ein Rechtsmittel ist auch im Beschlussverfahren, eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsmittelverfahrens und eine Konzentration des Streitstoffs zu erreichen. Wegen der Einzelheiten kann auf die zur Berufungsbegründung dargestellten Grundsätze verwiesen werden, die hier entsprechend gelten (vgl. Rdn 152 f.). Ist die Beschwerde in zulässiger Weise begründet, ist das LAG bei seiner Entscheidung nicht an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden; es kann der Beschwerde auch aus anderen Gründen stattgeben.
Rz. 533
Die Beschwerde kann sich auf neue Tatsachen sowie auf Rechtsfehler des Arbeitsgerichts stützen. Das LAG ist bei seiner Prüfung nicht auf die geltend gemachten Rechtsfehler beschränkt. In der ersten Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt allerdings auch in der Beschwerdeinstanz ausgeschlossen, § 87 Abs. 3 S. 1 ArbGG. Soweit neues Vorbringen zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung (der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung) vortragen, § 87 Abs. 3 S. 3 ArbGG. Wird es später vorgetragen, kann es zurückgewiesen werden, wenn es vor der Beschwerdebegründung hätte vorgetragen werden können und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des LAG die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht, § 87 Abs. 3 S. 4 ArbGG. Neues Vorbringen ist jeglicher streitige Tatsachenvortrag, dem das Gericht wegen des Untersuchungsgrundsatzes nachzugehen bzw. den es aufzuklären hätte.
Rz. 534
Auch die Beschwerdebegründungsschrift muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 5 ArbGG unterzeichnet sein (siehe Rdn 526 f.).
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung sind den weiteren Beteiligten zur Äußerung zuzustellen. Im Rahmen der Verfahrensleitung setzt das Arbeitsgericht regelmäßig Fristen zur Beschwerdebeantwortung. Die Versäumung einer solchen Frist hat aber wegen des Untersuchungsgrundsatzes praktisch keine Bedeutung.