Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 48
Der Arbeitnehmer wahrt durch die Einlegung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG sowohl die erste als auch die zweite Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist bezogen auf die vom Ausgang der Bestandsschutzklage abhängigen Vergütungsansprüche. Das gilt für in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Ausschlussfristen ebenso wie für tarifliche Ausschlussfristen. Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage wird für den Arbeitgeber erkennbar, dass der Arbeitnehmer alle ihm möglicherweise zustehenden Ansprüche verfolgt. Die Kündigungsschutzklage dient also nicht nur dem Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern macht darüber hinausgehende Ansprüche, die von der Wirksamkeit der Kündigung abhängen, in ausreichender Weise geltend. Andere Ansprüche müssen ausdrücklich innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden.
Dennoch kann es notwendig sein, die Kündigungsschutzklage mit einer Zahlungsklage zu verbinden. Dabei kommen als Streitgegenstand alle Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht, insbesondere auch die Vergütungsansprüche, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen. Denn es ist zu beachten, dass die Kündigungsschutzklage nicht zur Hemmung der Verjährung eines auf § 615 BGB gestützten Entgeltanspruchs führt. Auch ein auf Weiterbeschäftigung gerichteter Klageantrag stellt keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen dar. Obsiegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, ist damit sein Entgeltanspruch für die Zeit bis zum Erlass des Urteils noch nicht festgestellt. Deshalb bietet sich ein Zahlungsantrag als unechter Hilfsantrag an (siehe Muster). Da der Antrag auflösend bedingt ist, wahrt er neben der Verjährungsfrist sowohl vertragliche als auch tarifliche Ausschlussfristen auch insoweit, wie dies nicht schon ein Kündigungsschutzantrag oder ein Antrag auf Abweisung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags tut.
Rz. 49
Der Urlaubsanspruch ist befristet. Er erlischt grds. am 31.12. des Urlaubsjahres, spätestens mit dem 31.3. des Folgejahres, § 7 Abs. 3 BUrlG. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres und des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank war und deshalb seinen Urlaub nicht verwirklichen konnte. Der Urlaub verfällt auch nicht, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten bei der Inanspruchnahme des Urlaubs nicht erfüllt.
Von diesen Fällen abgesehen, müssen, wenn Urlaubsansprüche im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens zu verfallen drohen, diese gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt regelmäßig noch keine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen. Der Arbeitnehmer sollte daher den Arbeitgeber auffordern, den Urlaub zeitlich festzulegen. Der Arbeitgeber ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer ihn vor Ablauf dieser Fristen durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hat. Die (fristgerechte) Erhebung der Kündigungsschutzklage reicht regelmäßig nicht aus.
Besteht parallel zum Kündigungsverfahren Streit über den Umfang des noch offenen Urlaubsanspruchs, kann es sinnvoll sein, folgenden Hilfsantrag zu stellen:
Formulierungsbeispiel
Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) wird festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr (…) noch (…) Tage Erholungsurlaub zustehen.
Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses auch erreichen will, dass eine Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird, sollte er dieses Ziel mit folgendem Hilfsantrag verfolgen:
Formulierungsbeispiel
Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) wird die Beklagte verpflichtet, die Abmahnung vom (…) aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.