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(Unterlassungs-) Ansprüche aus § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG kann der Wahlvorstand geltend machen. Er ist also antragsberechtigt. Allerdings muss er auch wirksam bestellt worden sein, sonst stehen ihm keine Ansprüche zu.[1476] Laut LAG Köln schützt § 20 BetrVG darüber hinaus all diejenigen, die "im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl Wahlhandlungen vornehmen".[1477] Antragsberechtigt kann auch die Gewerkschaft sein, zumindest dann, wenn sich die Wahlbehinderung oder -beeinflussung gegen eine von ihr unterstützte Liste richtet.[1478] Schließlich kann sich auch der unmittelbar Betroffene einer unzulässigen Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung wehren.

Antragsgegner ist der Arbeitgeber oder derjenige, dem die Behinderung oder Beeinflussung der Wahl vorgeworfen wird. Beizuladen sind der Wahlvorstand und der amtierende Betriebsrat (§ 83 Abs. 3 ArbGG).

Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt (§ 82 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Der Antrag ist im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren zu stellen (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 ArbGG).

In aller Regel entscheidet das Arbeitsgericht nach mündlicher Anhörung der Beteiligten. Wegen der großen Eilbedürftigkeit kann aber auch der Antrag gestellt werden, dass die einstweilige Verfügung ohne eine solche Anhörung ergeht. Es sollte auch immer der prozessuale Antrag auf Abkürzung der Einlassungsfristen gestellt werden (§§ 47 Abs. 1 ArbGG, 224 Abs. 2 ZPO).

Wegen des Streitwerts lässt sich wie folgt argumentieren: Geht es um den Abbruch der Wahl oder um einen korrigierenden Eingriff in das Wahlverfahren, so ist auf die Ausführungen weiter unten zu verweisen (siehe Rdn 710). Wird ein Unterlassungsanspruch aus § 20 BetrVG geltend gemacht, dürfte mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig von dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG auszugehen sein. Dann würde jeder Antrag mit 5.000 EUR berechnet.

[1477] LAG Köln 10.3.2000 – 13 TaBV 9/00, NZA-RR 2001, 423; so auch Richardi/Thüsing, § 20 BetrVG Rn 34.
[1478] Richardi/Thüsing, § 20 BetrVG Rn 34; differenzierend Rieble, ZfA 2003, 283, 286.

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