Rz. 684
Unterliegt man mit einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung, sollte mit der Beschwerde und ihrer Begründung nicht bis zum jeweiligen Fristende gewartet werden. Dadurch könnte das Eilbedürfnis widerlegt werden.[1444]
Eine Rechtsbeschwerde zum BAG findet nicht statt, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.
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