Rz. 684

Unterliegt man mit einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung, sollte mit der Beschwerde und ihrer Begründung nicht bis zum jeweiligen Fristende gewartet werden. Dadurch könnte das Eilbedürfnis widerlegt werden.[1444]

Eine Rechtsbeschwerde zum BAG findet nicht statt, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

[1444] Korinth, D Rn 10; LAG Rheinland-Pfalz 2.10.2014 – 3 TaBVGa 5/14, BeckRS 2015, 66363: "Verlängerung von prozessualen Fristen und deren Ausschöpfung ein Indiz für die mangelnde Dringlichkeit des Begehrens".

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