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Der Streitwert eines Beschlussverfahrens ist nur bei rechtsanwaltlicher Vertretung einer oder beider Parteien von Bedeutung. Zur Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach RVG ist nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit vom Gericht des Rechtszuges festzusetzen. Das kann nach Beendigung der Instanz außerhalb des Beschlusses nach § 84 ArbGG geschehen.

Bei Zustimmungsersetzungsverfahren wegen einer Einstellung ist umstritten, ob der Streitwert für die Gebührenberechnung in Anlehnung an § 42 Abs. 2 S. 1 GKG festzusetzen oder ob der Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 HS. 2 RVG maßgeblich ist.[847]

Nach einer Auffassung ist § 42 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden. Als Streitwert ist also regelmäßig der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts zugrunde zu legen.[848] Bei befristeten Einstellungen wird dann etwa wie folgt differenziert: Bei einer Beschäftigung bis zu drei Monaten ist ein Bruttomonatsgehalt, bei einer Beschäftigung bis zu 6 Monaten zwei Bruttomonatsgehälter anzusetzen.[849] Es wird allerdings auch vertreten, dass bei einer betriebsverfassungsrechtlichen Einstellung grundsätzlich ein Abschlag zu machen ist und – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – ein Wert von zwei Bruttomonatsgehältern gerechtfertigt sei.[850] Solche besonderen Umstände können bei einer Vielzahl von mitbestimmungspflichtigen personellen Einzelmaßnahmen vorliegen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen; dann kann ein Wertabschlag von 50 % angemessen sein.[851]

Nach der Auffassung anderer Arbeitsgerichte ist der Wert einer Bestandsstreitigkeit nach § 42 Abs. 2 GKG ohne entscheidende Aussagekraft für den Wert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, in dem es um die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung geht. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird deshalb nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG der Regelwert von 5.000 EUR zugrunde gelegt.[852] Dieser Wert kann hinsichtlich jeder weiteren Einstellung um 1.000 EUR erhöht werden, wenn bei einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung mehrere Arbeitnehmer von der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats betroffen sind.[853]

Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit lässt offen, ob der Streitwert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG zu berechnen ist; im zweiten Fall schlägt er eine Orientierung am zweifachen Monatsverdienst vor.[854]

[847] Vgl. Bader/Jörchel, NZA 2013, 809, 812; Tschöpe/Fleddermann, Arbeitsrecht Handbuch, IV Rn 113f.
[848] Tschöpe/Ziemann/Altenburg/Paschke, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, S. 306 Rn 190 f.
[850] LAG Hamburg 26.7.2010 – 7 Ta 13/10, BeckRS 2011, 70960; LAG Hamburg 13.6.2016 – 4 Ta 11/16, juris; Bader/Jörchel, NZA 2013, 809, 812.
[853] LAG Berlin 21.10.2002 – 17 Ta 6085/02, NZA-RR 2003, 383.
[854] Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, überarbeitete Fassung 9.2.2018, dort II. Nr. 14.2, ArbRAktuell 2018, 146.

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