Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 553
Wird die Rechtsbeschwerde nicht schon bei Einlegung begründet (wie im obigen Muster), so ist sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des LAG zu begründen. Die Frist beginnt grds. zum gleichen Zeitpunkt wie die Rechtsbeschwerdefrist zu laufen. Hat das BAG auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Rechtsbeschwerde zugelassen, beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erst mit Zustellung des Beschlusses über die Zulassung. Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist kann einmal bis zu einem Monat verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter den Voraussetzungen der §§ 233 ff. ZPO möglich.
Rz. 554
Die Rechtsbeschwerdebegründung muss deutlich machen, welche Bestimmungen durch den angegriffenen Beschluss verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Es können nur Rechtsfehler gerügt werden, denn die Rechtsbeschwerde kann allein auf die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm gestützt werden, § 93 Abs. 1 ArbGG.
Rz. 555
Eine ordnungsgemäße Begründung erfordert, dass sich der Rechtsbeschwerdeführer mit den Gründen des Beschlusses des LAG im Einzelnen auseinandersetzt und erläutert, warum die Ausführungen zu beanstanden sind. Es genügt nicht, die Rechtsansichten aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Auch reicht es nicht aus, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nur eine Rechtsnorm bezeichnet und vorträgt, das Beschwerdegericht habe den darin enthaltenen Rechtsbegriff verkannt. Hat das LAG seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle tragenden Erwägungen angreifen. Hat das LAG über mehrere Anträge entschieden, muss sich die Begründung mit jedem Antrag auseinander setzen, der zur Überprüfung gestellt werden soll. Fehlt es an einer Begründung zu einem von mehreren Anträgen, so ist die Rechtsbeschwerde teilweise unzulässig.
Rz. 556
Die Verletzung einer Rechtsnorm liegt auch vor, wenn das LAG einen Verfahrensfehler begangen hat; die Prüfung beschränkt sich jedoch auf bestimmte Verfahrensfehler. Wie im Revisionsverfahren werden auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrensfehler nur auf Rüge hin überprüft. Hier wie dort muss dargelegt werden, worin der Verfahrensfehler besteht und wie er sich auf die Entscheidung des LAG ausgewirkt hat. Hier kommen insbesondere Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht sowie eine fehlerhafte Beteiligung oder Nichtbeteiligung in Betracht. Wird eine fehlerhafte Sachaufklärung des Beschwerdegerichts gerügt, muss der Rechtsbeschwerdeführer dartun, welche Ermittlungen das LAG unterlassen hat und warum sich weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.
Rz. 557
Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, dass die Entscheidung auf der Rechtsverletzung beruht. Anderenfalls ist die Rechtsverletzung nicht erheblich. Das betrifft sowohl die Verletzung des materiellen als auch des formellen Rechts. Eine Ausnahme gilt, wenn einer der in § 547 ZPO genannten absoluten Revisionsgründe vorliegt. In diesem Fall wird die Erheblichkeit der Rechtsverletzung vermutet.
Rz. 558
Die Begründungsschrift muss – ebenso wie die Beschwerdeschrift – durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 11 Abs. 4 ArbGG eingereicht werden, § 94 Abs. 1 ArbGG.