Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 33
Die Kündigungsschutzklage ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Gerichte haben nur in deutscher Sprache verfasste Schriftstücke zu beachten; sie sind nicht gehalten, von Amts wegen Übersetzungen zu veranlassen.
Rz. 34
Rechtsanwälte sowie vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht, können seit 1.1.2022 eine Klage nur noch als elektronisches Dokument einreichen (Rdn 13). Reicht eine andere Person die Klage ein, muss diese als bestimmender Schriftsatz persönlich unterschrieben sein. Dazu ist eine eigenhändige und handschriftliche Unterzeichnung erforderlich. Anderenfalls liegt nur ein Klagentwurf vor, der die Drei-Wochen-Frist nicht wahren kann. Ein solcher Entwurf wird nicht zugestellt, sondern als nicht existent behandelt. Bleibt das unbemerkt und wird die Klage (trotzdem) zugestellt, kann der Mangel der Unterschrift nach § 295 ZPO geheilt werden, wenn sich die Gegenseite rügelos auf die Klage eingelassen hat. Ist die beglaubigte Abschrift unterzeichnet, die der – nicht unterzeichneten – Klageschrift beigefügt war, ersetzt dies die fehlende Unterschrift in der Klage.
Rz. 35
Sofern die Klage nicht ohnehin elektronisch eingereicht werden muss (dazu Rdn 13 und 34), kann sie auch mittels Telefax erhoben werden. Für die wirksame Klageerhebung ist in diesem Fall erforderlich, dass die als Vorlage für die Telefaxkopie dienende Klageschrift eigenhändig unterschrieben und die Unterschrift auf der beim Arbeitsgericht eingehenden Kopie der Klagschrift wiedergegeben ist. Für den Nachweis der (fristwahrenden) Übermittlung kommt es auf den Ausdruck des Geräts des Empfängers (Arbeitsgericht) an.
Wie bereits erwähnt, sind Rechtsanwälte seit dem 1.1.2022 verpflichtet, Klagen und sonstige Schriftsätze elektronisch an ein Empfangsgerät des Arbeitsgerichts zu übermitteln. Die Arbeitsgerichte müssen die für den Empfang elektronischer Dokumente erforderlichen technischen und personellen Voraussetzungen vorhalten. Wird die Klage durch Einreichung eines elektronischen Dokuments erhoben, muss dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete EGVP übermittelt werden (vgl. § 46c Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ArbGG, § 4 Abs. 1 ERVV). Alternativ ist das elektronische Dokument von der verantwortenden Person (einfach) zu signieren und von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden (§ 46c Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ArbGG). So soll sichergestellt werden, dass bei der Übermittlung elektronischer Dokumente gewährleistet ist, dass die Identität des Signierenden geprüft und bestätigt wurde. Der Absender trägt das Übermittlungsrisiko. Ein nicht mit der geforderten Signatur im Sinne der ERVV eingereichter Schriftsatz ist nicht wirksam bei Gericht eingegangen. Allerdings obliegt dem Gericht eine Hinweispflicht, falls das Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist (§ 46c Abs. 6 ArbGG) und nach § 139 ZPO, falls Fehler bei der Signatur festgestellt werden.