Isabel Hexel, Martina Hidalgo
Rz. 567
Die Vorschrift des § 62 ArbGG enthält für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren eigene, teilweise von den Vorschriften der ZPO abweichende Regelungen für die Vollstreckbarkeit. Gründe hierfür sind die Verfahrensbeschleunigung und die (bestenfalls) zügige wirtschaftliche Absicherung der Parteien.
Nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind die Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig sind, vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckbarkeitserklärung im Urteilstenor der Arbeitsgerichte ist daher nicht notwendig. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird vielmehr kraft Gesetzes angeordnet, was einen wichtigen Unterschied zur Vollstreckbarkeit von Urteilen der ordentlichen Gerichte darstellt. Darüber hinaus gelten nach § 62 ArbGG Sonderregeln für die vorläufige Vollstreckbarkeit, die Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Arbeitsgerichtsverfahren. Im Übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des 8. Buches der ZPO unmittelbar Anwendung.
Über die Verweisung in § 64 Abs. 7 ArbGG gilt § 62 ArbGG auch im Berufungsverfahren, sodass Urteile der Landesarbeitsgerichte ebenfalls vorläufig vollstreckbar sind. Für das Revisionsverfahren existiert keine Verweisung in § 72 ArbGG auf § 62 ArbGG. Revisionsurteile des BAG sind jedoch ohnehin rechtskräftig. Etwas anderes gilt lediglich für Versäumnisurteile des BAG, welche ausdrücklich für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müssen. Für sie gilt § 62 ArbGG auch dann nicht, wenn dagegen Einspruch eingelegt wird.
Auch ein gerichtlicher Vergleich kann Vollstreckungstitel sein, wenn sein protokollierter Inhalt aus sich heraus bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Ist bei einem auf Widerruf abgeschlossenen Vergleich im Nachhinein streitig, ob er wirksam widerrufen wurde, erfolgt die Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 ZPO und nicht nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
Anwaltsvergleiche oder Abschlussvereinbarungen in einem Mediationsverfahren sind nicht vollstreckbar, können jedoch nach §§ 796a, 796b ZPO für vollstreckbar erklärt werden.
Für das Beschlussverfahren verweist § 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG auf § 61 Abs. 1 S. 2 bis 5 ArbGG. Darüber hinaus enthält § 85 ArbGG eigene Verweisungen auf anwendbare Vorschriften für die Zwangsvollstreckung und den einstweiligen Rechtsschutz. Im Übrigen gelten nach § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch dort für die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des 8. Buches der ZPO.