Rz. 252

Wenn nur die Klage eines Unfallbeteiligten ohne Widerklage vorliegt, ist Vorsicht geboten bei protokolliertem "wechselseitigem" Verzicht der Parteien auf weitere Ansprüche ("Mit der Klage sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Haftpflichtgeschehen vom … erledigt."). Es werden u.U. Ansprüche des Mandanten ohne Not abgeschnitten (Rdn 317).

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