Rz. 58
Bei Regressansprüchen, die ein "Träger der Sozialhilfe" für sich reklamiert, ist sorgfältig darauf zu achten, ob die Forderung auch wirklich dem SHT zusteht oder aber einer anderen eigenständigen Rechtspersönlichkeit (wie "Träger der Eingliederung", "Träger nach dem AsylbLG"[69]), in deren Namen manchmal Sachbearbeiter beim SHT ebenfalls tätig werden. Auch wenn derselbe Sachbearbeiter eines SHT tätig wird, muss der handelnde Sachbearbeiter bei der Anspruchsverfolgung den "richtigen Hut" aufsetzen (konkret z.B. "Träger der Eingliederungshilfe", und nicht "Träger der Sozialhilfe").[70] Siehe auch § 2 Rdn 207, § 3 Rdn 208, § 5 Rdn 412, 508.
Rz. 59
Der rechtspersönlichkeitsgespaltene Sachbearbeiter hat keinen Fremdgeschäftsführungswillen,[71] wenn er nach außen für den Träger der Sozialhilfe auftritt; entscheidend ist der Empfängerhorizont. Korrespondiert der Sachbearbeiter mit dem (konkret unzutreffenden) Briefkopf des "Trägers der Sozialhilfe", werden für und gegenüber dem richtigen Träger (Träger nach dem AsylbLG oder Träger der Eingliederung) keine rechtlich wirksamen Schritte begründet; in diesen Fällen fehlt bei der Klage auch die Aktivlegitimation.
Rz. 60
Abtretungen in diesem durch Legalzessionen (vor allem – aber nicht nur – § 116 SGB X) und gesetzliche Ausgleichsvorgaben (siehe §§ 102 ff. SGB X) bestimmten und geprägten Bereich, sind rechtlich unwirksam.[72] Gerade Legalzessionen entfalten zwingend auch Schutzwirkungen zugunsten des Schadenersatzpflichtigen, die durch Zulassen privatrechtlicher Abtretungen gefährdet werden.[73]
Rz. 61
Zu unbefugten Gesprächsteilnehmern, falschen Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten § 5 Rdn 836 ff.; zur Kenntniszurechnung bei Vertretung dazu § 5 Rdn 455 ff.[74]
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