Rz. 194
Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet (§ 261 Abs. 1 ZPO). Zum Forderungswechsel – und damit dem Verlust der Aktivlegitimation – siehe auch § 2 Rdn 60 ff.
Rz. 195
Die Einzelrechtsnachfolge im Verlaufe des Prozesses ändert nichts an der Prozessführungsbefugnis (§§ 265 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO). Der Kläger, der seine Forderungsberechtigung verloren hat, bleibt gemäß § 265 Abs. 1 ZPO berechtigt, die Forderung im Rechtsstreit geltend zu machen (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO). § 265 ZPO erfasst jede Rechtsnachfolge eines Dritten, gleichgültig ob gewillkürt (durch Vertrag [Abtretung, § 398 BGB]), kraft Hoheitsakts (z.B. Pfändungsbeschluss, Überleitungsanzeige [§ 33 SGB XII]) oder kraft Gesetzes (z.B. § 116 SGB X, § 94 SGB XII, § 86 VVG), unmittelbar oder als Folge eines anderen rechtlichen Vorgangs.
Rz. 196
Nach § 265 ZPO verliert der Rechtsvorgänger seine Stellung als Partei nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen und für den Rechtsnachfolger weiter. Die Vorschrift ist von ihrem Zweck her weit auszulegen. Für den Schutz des Prozessgegners ist es ohne Bedeutung, ob sich die "Veräußerung" als das unmittelbare oder nur als das mittelbare Ergebnis eines Rechtsgeschäfts oder eines anderen rechtserheblichen Vorgangs darstellt. Soweit der Abtretende kraft gesetzlicher oder gewillkürter Prozessstandschaft im Prozess verbleibt, ist er zu allen Prozesshandlungen befugt.
Rz. 197
Es gilt der Grundsatz, dass ein auf den SVT übergegangener und ein dem Geschädigten verbliebener Anspruchsteil selbstständig nebeneinander bestehen. Der BGH führt dazu aus:
Zitat
"Dass der Geschädigte nicht befugt ist, über die gegen den Schädiger entstandene Schadensersatzforderung zu verfügen, soweit ihm Versicherungsleistungen zu gewähren sind und die Forderung daher auf den Versicherungsträger übergegangen ist, gilt auch insoweit, als sich der Umfang der Versicherungsleistungen erst nachträglich konkretisiert. Hat der Geschädigte trotzdem über die Schadensersatzforderung verfügt oder ein Urteil über sie gegen den Schädiger erstritten, ist dies für den SVT ohne Wirkung. Er kann Verfügungen, die der Geschädigte über eine vom Rechtsübergang ergriffene Forderung getroffen hat, zwar hinnehmen und sich gefallen lassen, er ist aber nicht in der Lage, sich durch Genehmigung eines vom Geschädigten erstrittenen Urteils in den Genuss der Rechtskraft dieser Entscheidung zu bringen. Nur gegen sich muss er – zum Schutz des guten Glaubens des Schuldners – ein solches Urteil nach § 407 II BGB gegebenenfalls gelten lassen."
Rz. 198
Zum Zuständigkeitswechsel (Rechtsnachfolge) beim SVT Rdn 84.
Rz. 199
Voraussetzung für die Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils auf einen Dritten ist, dass der entschiedene Streitgegenstand vorgreiflich (präjudiziell) für das Rechtsverhältnis des Dritten zu einer Partei ist. Diese Vorgreiflichkeit gilt für Rechtsnachfolger (vor allem für Drittleistungsträger). Den Zeitpunkt des Rechtsübergangs bestimmt das materielle Recht. Es ist aber zu beachten, dass der Zeitpunkt des Forderungswechsels gerade im Bereich der Personenschadenregulierung nicht einheitlich erfolgt: Es ist also genau hinzuschauen, wann und zu wem die Forderung (in welcher Höhe) wechselte (dazu § 1 Rdn 618, § 2 Rdn 54 ff.).