Rz. 182
Der Prozessantrag zur Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller Schäden kann eingeschränkt sein, z.B. durch die Formulierung: "Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, den dieser … erlitten hat, soweit die Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte (bereits) übergegangen sind oder (noch) übergehen werden."
aa) Bereits übergegangene Ansprüche
Rz. 183
Der klagende Geschädigte kann nur hinsichtlich solcher Ansprüche die Feststellung begehren, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in seiner (des Geschädigten) Forderungsberechtigung stehen (daher die Einschränkung "soweit die Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind"). Hinsichtlich auf Drittleistungsträger bereits in der Vergangenheit übergegangene Ansprüche ist der Kläger nicht aktiv legitimiert. Ein ohne diese Einschränkung gestellter Antrag ist also zu weitgehend und muss auf die nicht übergegangenen Ansprüche reduziert werden; die Feststellungsklage ist insofern abzuweisen.
bb) Künftig erst übergehende Ansprüche
Rz. 184
Soweit Ansprüche erst in Zukunft auf sonstige Dritte Ansprüche übergehen, ist der Feststellungskläger aktiv legitimiert, da er Schadensersatzansprüche geltend macht, die ihm "derzeit" ja noch zustehen und für die er über das nötige Feststellungsinteresse verfügt. Diese Ansprüche werden gesichert durch den ersten Satz des Feststellungsantrages ("Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen.").
cc) "noch übergehen werden"
Rz. 185
Mit dem Zusatz "soweit die Schadenersatzansprüche nicht auf … Dritte … (noch) übergehen werden" bezieht sich der Antrag eingangs auf aktuell zwar (noch) in der Forderungsberechtigung des auf Feststellung klagenden Geschädigten stehende Ansprüche (für deren Geltendmachung er ja eigentlich aktivlegitimiert ist; Rdn 184). Der (regelmäßig anwaltlich vertretene) Feststellungskläger erklärt aber damit (eingeschränkter Prozessantrag), dass er von seiner Aktivlegitimation keinen Gebrauch macht, soweit er in der Zukunft seine Ansprüche durch Forderungsübergang (vor allem private und/oder gesetzliche Zession) verlieren wird oder werde. Der Geschädigte will nur dasjenige sichern, was – nach Berücksichtigung von Drittleistungen – bei ihm (letztlich) verbleibt. Der Kläger nimmt damit eine Einschränkung seines Feststellungsantrages vor, der das Gericht unter Beachtung von § 308 ZPO (ne ultra petita) nachzukommen hat.
Rz. 186
Geht in der Folgezeit nach Rechtskraft eines mit einem solchen Tenor ergangenen Urteils die Forderung auf Dritte über, hat der Feststellungsantrag wegen seiner Einschränkung keine Verjährungssicherung zugunsten des Drittleistungsträgers herbeigeführt; künftig erst noch übergehende Forderungen waren ja ausdrücklich aus dem Feststellungsantrag ausgeklammert. Der Drittleistungsträger ist nicht geschützt, ein zu seinen Gunsten greifender Feststellungsantrag war nicht rechtshängig und streitgegenständlich.
Rz. 187
§ 265 ZPO kommt nicht Tragen, da der Kläger ausdrücklich keine Prozessstandschaft will, sondern bereits zuvor seinen Klageantrag eingeschränkt hatte.