Rz. 108
Hinweis
Siehe auch § 1 Rdn 98 ff.; zur Verjährungshemmung siehe § 5 Rdn 696 ff.
Rz. 109
Festgestellt werden können nur rechtliche Beziehungen, nicht aber Tatsachen. Bei der festzustellenden Rechtsbeziehung muss es sich um ein konkret ausgestaltetes rechtliches Verhältnis handeln; einzelne unselbstständige Elemente oder Vorfragen eines Anspruches reichen hierfür nicht aus.
Rz. 110
Das OLG Köln führt zur Zulässigkeit aus:
Zitat
Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann – abgesehen von der Echtheit einer Urkunde – nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein.
Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken.
Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sind hingegen kein Rechtsverhältnis.
Einigkeit besteht, dass die Feststellung von bloßen Tatsachen ausgeschlossen ist, auch wenn sie als Elemente eines Tatbestandes rechtlich erheblich sind. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der eng umgrenzten Ausnahme der Feststellungsfähigkeit der Tatsache der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, wie sie in § 256 Abs. 1 ZPO aufgeführt ist.
Rz. 111
Beantragt der Geschädigte die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers, ihm "den künftigen aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden" zu ersetzen, folgt aus den Grundsätzen der Antragsauslegung, dass damit die ab Klageeinreichung und nicht erst die ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entstehenden Schadenersatzansprüche erfasst werden.
Rz. 112
Ein zum "Ersatz jeden weiteren Schadens" verpflichtendes Feststellungsurteil erfasst mangels anderweitiger eindeutiger Hinweise neben dem materiellen Schaden auch den immateriellen. Sind Spätfolgen zu befürchten, kann ein rechtliches Interesse an einem immateriellen Feststellungsausspruch auch dann bestehen, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt wurde.
Rz. 113
Wird nur beantragt, die Ersatzpflicht künftiger materieller Schäden festzustellen, wird die Verjährung der immateriellen Ansprüche nicht berührt.
Rz. 114
Ein Feststellungsurteil muss zur Verhinderung einer doppelten Inanspruchnahme des Schädigers immer diejenigen Anspruchsteile ausklammern, die eventuell bereits auf Dritte übergegangen sind oder künftig noch übergehen werden (siehe aber auch Rdn 181 ff.).