Rz. 110
Eine vom Pflichtversicherer erhobene negative Feststellungsklage ist geeignet, die Rechtskrafterstreckung herbeizuführen.[119]
Rz. 111
Bei der negativen Feststellungsklage ist jedes Gericht zuständig, bei dem ein besonderer Gerichtsstand für die Leistungsklage des Feststellungsbeklagten gegeben ist.[120]
Rz. 112
Die negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, weil die Rechtsposition des Klägers an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann.[121] Ein Versicherer kann gegen den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger (Drittleistungsträger, wie z.B. SVT) auf Feststellung des Nichtbestehens von Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherten klagen.[122]
Rz. 113
Einer Teilklage kann rechtlich zulässig mit einer negativen Feststellungswiderklage – die ihrerseits nicht zur umgekehrten Hemmung führt (§ 5 Rdn 638) – begegnet werden, wenn diese die Feststellung zum Ziel hat, dass der klagenden Partei ein weiterer Anspruch, der über den Teilklageanspruch hinausgeht, nicht zusteht.[123] Das (negative) Feststellungsinteresse entfällt, wenn der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreites auf die Ansprüche verzichtet, deren er sich bis zu diesem Zeitpunkt berühmte.[124]
Rz. 114
Das Feststellungsinteresse entfällt hingegen nicht schon durch die einseitige Erklärung des Gegners, er werde keine weiteren Ansprüche geltend machen, wenn er mit einer erhobenen Teilklage rechtskräftig unterliege.[125] Auch die nicht bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung des Forderungsprätendenten lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen.[126]
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