Rz. 116
Die Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis betreffend beantwortet nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ersatzpflichtige Schäden (z.B. Verdienstausfallschaden) dann auch tatsächlich eingetreten sind.[177] So betrifft z.B. die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens (also die Höhe des Anspruchs), und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst.[178]
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