Rz. 48
SVT erwerben nach § 116 SGB X erst mit der Abführung des ersten (freiwilligen oder pflichtigen) Sozialversicherungsbeitrages vom Geschädigten die Forderungen. Bis dahin ist der unmittelbar Verletzte Anspruchsinhaber. Er kann über diese Ansprüche auch endgültig (und auch zum Nachteil eines Rechtsnachfolgers) verfügen.
Rz. 49
Da die Vergabe einer Versichertennummer keine Rechte und Pflichten im Sozialversicherungsbereich begründet, erfolgt ein Forderungsübergang nicht schon mit Vergabe dieser Nummer, sondern erst mit Beitragsverbuchung.
Rz. 50
SVT, die mit künftiger Zuständigkeit und daran anknüpfender Leistungspflicht erst noch rechnen, können mangels aktueller Aktivlegitimation keine Feststellungsklage erheben. Während die Feststellungsklage den Nachweis der aktuellen Rechtsinhaberschaft (Aktivlegitimation) hinsichtlich der prinzipiell verfolgbaren Ansprüche verlangt, ist bei der Leistungsklage der konkrete Nachweis notwendig, dass ein Schaden überhaupt entstanden und dann auch (zum Grund und zur Höhe) zu ersetzen ist.
Rz. 51
Auch RVT müssen, wollen sie künftigen Regress nach § 119 SGB X sichern, bereits Pflichtbeiträge des Verletzten auf dessen Beitragskonto verbucht haben. Der Forderungswechsel nach § 119 SGB X erfolgt erst mit der tatsächlichen Verbuchung des ersten RV-Pflichtversicherungsbeitrages auf dem Beitragskonto des RVT; nicht entscheidend ist der Beginn desjenigen Zeitraumes, für den gebucht wird (z.B. rückwirkende Nachversicherung eines Beamten oder Wehrpflichtigen). Bis zum Buchungszeitpunkt bleibt der unmittelbar Verletzte Anspruchsinhaber; seine Abfindung erledigt potentielle Regressmöglichkeiten des RVT.
Rz. 52
Insbesondere Kinder sind bis zum Eintritt in die Rentenversicherung alleinige Inhaber der Forderung auch hinsichtlich des Rentenminderungsschadens: Für nach §§ 116, 119 SGB X aus einer späteren Rentenversicherung des Kindes übergehende Ansprüche kann der RVT mangels Aktivlegitimation/Forderungsberechtigung keinen Verjährungsverzicht fordern oder gar Feststellungsklage erheben. Die entsprechenden Schadenersatzansprüche verbleiben bis zur erstmaligen Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses in der Hand des verletzten Kindes.
Rz. 53
Die Zuständigkeit für Heilmaßnahmen aus der Versicherung der Eltern (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI i.V.m. Gemeinsamer Richtlinie der Träger der Rentenversicherung für Kinderheilbehandlung) berechtigt allein zur Sicherung der Ansprüche nach § 116 SGB X (und zwar nur soweit, als sie aus der Versicherung der Eltern resultieren), nicht aber der Ansprüche nach § 119 SGB X. Zu beachten ist, dass der RVT damit Kenntnis vom Schadenfall des Kindes hat und von daher eine Verjährung in Gang gesetzt wird: Die Verjährung beginnt jedenfalls mit Begründung eines (freiwilligen oder pflichtigen) Rentenversicherungsverhältnisses, soweit auf die Rentenversicherung selbst abzustellen ist; Kenntnis in der Person des Kindes oder der seiner Vertreter wirken aber auch gegen Rechtsnachfolger, zu denen auch die Rentenversicherung zählt.