Rz. 76
aa) Schadenvolumen
Rz. 77
Die Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis betreffend beantwortet nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ersatzpflichtige Schäden (z.B. Verdienstausfallschaden) dann auch tatsächlich eingetreten sind.[90] So betrifft z.B. die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens (also die Höhe des Anspruchs), und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst.[91]
bb) § 124 VVG
Rz. 78
§ 124 VVG Rechtskrafterstreckung
(1) | Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers. |
(2) | Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt. |
(3) | Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann. |
Rz. 79
Für die Fälle der Schadenregulierung mit der Möglichkeit der Direktklage (§ 115 VVG) ist auf § 124 VVG hinzuweisen.[92]
(1) Klageabweisendes Urteil
Rz. 80
Nach § 124 Abs. 1 VVG wirkt das klageabweisende Urteil, wenn es zwischen dem Anspruchsteller und dem Haftpflichtversicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Anspruchsteller und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Haftpflichtversicherers. § 124 Abs. 1 VVG bildet eine Ausnahme zu §§ 425 Abs. 2 BGB, 325 ZPO und schließt divergierende Sachentscheidungen zwischen Versicherer auf der einen und versicherten Personen auf der anderen Seite aus, die ansonsten bei der zwischen den Parteien bestehenden einfachen Streitgenossenschaft denkbar wären.[93]
(2) Klagestattgebendes Urteil
Rz. 81
Wurde dem Anspruch des Anspruchstellers gegenüber dem Versicherer rechtskräftig (Urteil, Anerkenntnis, Vergleich) stattgegeben, muss der Versicherungsnehmer, gegen den vom Haftpflichtversicherer Ansprüche nach § 116 Abs. 1 S. 2 VVG geltend gemacht werden ("krankes Versicherungsverhältnis"), diese Feststellung gegen sich gelten lassen (§ 124 Abs. 2 S. 1 VVG).
Rz. 82
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt (§ 124 Abs. 2 S. 2 VVG).[94]
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