Rz. 115
Hinweis
Siehe zur Verjährung § 5 Rdn 721 ff., 726 ff.; zum Forderungsübergang siehe Rdn 176 ff.
aa) Schadenvolumen
Rz. 116
Die Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis betreffend beantwortet nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ersatzpflichtige Schäden (z.B. Verdienstausfallschaden) dann auch tatsächlich eingetreten sind. So betrifft z.B. die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens (also die Höhe des Anspruchs), und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst.
bb) Forderungsübergang
Rz. 117
Soweit bei Personenschäden Dritte eintreten und den Schaden (teilweise) ersetzen (wie SVT oder Arbeitgeber durch Entgeltfortzahlung), sind die gesetzlichen Anspruchsübergänge zu beachten. Besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schädigers aufgrund eines Verkehrsunfalls, sind bei der Fassung des Feststellungsurteils des Geschädigten gegen den Schädiger die Anspruchsteile auszuklammern, die eventuell auf Dritte übergegangen sind (siehe aber auch Rdn 181 ff.). Dem Geschädigten fehlt wegen der Legalzessionen dann zur Geltendmachung der Ansprüche die Aktivlegitimation (§ 2 Rdn 54 ff.).
Rz. 118
Der Geschädigte kann auch nicht als Prozessstandschafter auf Leistung an den SVT klagen; eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet mangels rechtlichen Interesses des Geschädigten an der Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs aus.
cc) § 124 VVG
Rz. 119
§ 124 VVG – Rechtskrafterstreckung
(1) |
Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers. |
(2) |
Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt. |
(3) |
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann. |
Rz. 120
Für die Fälle der Schadenregulierung mit der Möglichkeit der Direktklage (§ 115 VVG) ist auf § 124 VVG hinzuweisen.