Rz. 117

Soweit bei Personenschäden Dritte eintreten und den Schaden (teilweise) ersetzen (wie SVT oder Arbeitgeber durch Entgeltfortzahlung), sind die gesetzlichen Anspruchsübergänge zu beachten. Besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schädigers aufgrund eines Verkehrsunfalls, sind bei der Fassung des Feststellungsurteils des Geschädigten gegen den Schädiger die Anspruchsteile auszuklammern, die eventuell auf Dritte übergegangen sind (siehe aber auch Rdn 181 ff.). Dem Geschädigten fehlt wegen der Legalzessionen dann zur Geltendmachung der Ansprüche die Aktivlegitimation (§ 2 Rdn 54 ff.).

 

Rz. 118

Der Geschädigte kann auch nicht als Prozessstandschafter auf Leistung an den SVT klagen; eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet mangels rechtlichen Interesses des Geschädigten an der Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs aus.[179]

[179] OLG Brandenburg v. 11.4.2019 – 12 U 207/18 – r+s 2019, 357 = zfs 2020, 25 (Anm. Bussmann).

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