Rz. 184
Soweit Ansprüche erst in Zukunft auf sonstige Dritte Ansprüche übergehen, ist der Feststellungskläger aktiv legitimiert, da er Schadensersatzansprüche geltend macht, die ihm "derzeit" ja noch zustehen und für die er über das nötige Feststellungsinteresse verfügt.[243] Diese Ansprüche werden gesichert durch den ersten Satz des Feststellungsantrages ("Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen.").[244]
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