Rz. 54
Hinweis
Siehe auch § 2 Rdn 1291 ff.
(1) Sozialhilfeträger
Rz. 55
Einem SHT fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage, wenn nicht ernsthaft zu erwarten ist, dass er Sozialhilfeleistungen für den Verletzten erbringen muss.
Rz. 56
Die Prognose hinsichtlich der Eintrittspflicht orientiert sich zum einen an dem möglichen Leistungsspektrum des SHT insbesondere nach dem SGB XII, zum anderen aber auch an der Bedürftigkeit des Verletzten. Auf die Einschätzung einer späteren Bedürftigkeit hat auch die Höhe eines Abfindungsbetrages oder sonstiger Leistungen von dritter Seite (wie die Zahlung einer Summenversicherung, z.B. private Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Einfluss). Ist für einen Schadenfall die gesetzliche Unfallversicherung regulierungszuständig, ist wegen der Allzuständigkeit des UVT eine parallele Eintrittspflicht eines SHT grundsätzlich nicht wahrscheinlich und damit nicht "ernsthaft absehbar".
Rz. 57
Trotz Forderungsübergangs auf den SHT verbleibt dem Geschädigten die Ermächtigung, vom Schädiger die Ersatzleistung einzufordern (Nachrang der Sozialhilfe). Ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil wirkt ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis zu Gunsten, aber auch zu Lasten, des SHT.
(2) Träger der Eingliederung, Träger nach dem AsylbLG
Rz. 58
Bei Regressansprüchen, die ein "Träger der Sozialhilfe" für sich reklamiert, ist sorgfältig darauf zu achten, ob die Forderung auch wirklich dem SHT zusteht oder aber einer anderen eigenständigen Rechtspersönlichkeit (wie "Träger der Eingliederung", "Träger nach dem AsylbLG"), in deren Namen manchmal Sachbearbeiter beim SHT ebenfalls tätig werden. Auch wenn derselbe Sachbearbeiter eines SHT tätig wird, muss der handelnde Sachbearbeiter bei der Anspruchsverfolgung den "richtigen Hut" aufsetzen (konkret z.B. "Träger der Eingliederungshilfe", und nicht "Träger der Sozialhilfe"). Siehe auch § 2 Rdn 207, § 3 Rdn 208, § 5 Rdn 412, 508.
Rz. 59
Der rechtspersönlichkeitsgespaltene Sachbearbeiter hat keinen Fremdgeschäftsführungswillen, wenn er nach außen für den Träger der Sozialhilfe auftritt; entscheidend ist der Empfängerhorizont. Korrespondiert der Sachbearbeiter mit dem (konkret unzutreffenden) Briefkopf des "Trägers der Sozialhilfe", werden für und gegenüber dem richtigen Träger (Träger nach dem AsylbLG oder Träger der Eingliederung) keine rechtlich wirksamen Schritte begründet; in diesen Fällen fehlt bei der Klage auch die Aktivlegitimation.
Rz. 60
Abtretungen in diesem durch Legalzessionen (vor allem – aber nicht nur – § 116 SGB X) und gesetzliche Ausgleichsvorgaben (siehe §§ 102 ff. SGB X) bestimmten und geprägten Bereich, sind rechtlich unwirksam. Gerade Legalzessionen entfalten zwingend auch Schutzwirkungen zugunsten des Schadenersatzpflichtigen, die durch Zulassen privatrechtlicher Abtretungen gefährdet werden.
Rz. 61
Zu unbefugten Gesprächsteilnehmern, falschen Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten § 5 Rdn 836 ff.; zur Kenntniszurechnung bei Vertretung dazu § 5 Rdn 455 ff.