Rz. 189
Der Drittleistungsträger muss die vor dem Forderungsübergang eingetretene Verjährung gegen sich gelten lassen (§§ 412, 404 BGB).[247] Dabei ist auch die Kenntnis eines gesetzlichen Vertreters relevant (§ 166 Abs. 1 BGB).[248] Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann spätestens mit der Unterzeichnung des Abfindungsvergleichs.[249]
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