Rz. 62
Der Forderungsübergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI[75] findet erst mit der Erstattung durch den Bund (tatsächliche Zahlung) statt, und zwar sukzessive wie bei § 6 EFZG oder § 67 VVG a.F./§ 86 VVG.[76] Zur Verjährung § 5 Rdn 928 ff.
Rz. 63
§ 179 Abs. 1a SGB VI ist eine Systemänderung. In Altfällen (Unfalltag vor 1.1.2001) vollzieht sich daher der auf der Neuregelung beruhende Anspruchsübergang frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung, also am 1.1.2001.[77]
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