Rz. 94
Bei Schadenfeststellungsklage reicht es zwar grundsätzlich aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, nach denen künftige Schadenfolgen möglich sind. Die Feststellungsklage ist aber erst begründet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts anzunehmen ist; insoweit genügt die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens.
Rz. 95
Der VI. Senat des BGH legt sich nicht fest. Es wird ausgeführt:
Zitat
3. … Die auf Ersatz des Rentenausfalls gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Umfang trotz des Umstands begründet, dass derzeit ungewiss ist, ob es nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu einem solchen Rentenkürzungsschaden kommen wird, und sich insoweit derzeit möglicherweise nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit feststellen lässt.
a) Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
Der Senat hat aber bereits Zweifel an der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründetheitselements jedenfalls für den Fall geäußert, dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist. Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiell-rechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab. Die Leistungspflicht soll bei künftige Schäden erfassenden Feststellungsklagen deshalb nur für den Fall festgestellt werden, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt. Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen.
Rz. 96
Das OLG München macht in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig.