I. Klageantrag – Rentenantrag
Rz. 26
Hinweis
Siehe auch Rdn 108 ff., § 1 Rdn 96 f.
Rz. 27
Aus dem Klageantrag muss deutlich hervorgehen, ob der Geschädigte Rente oder Kapitalabfindung begehrt.
Rz. 28
Höhe und Dauer der Rente muss der Kläger nicht bestimmt beziffern. Es genügt i.d.R., wenn der Kläger nach ausreichendem Tatsachenvortrag Höhe und Dauer ins richterliche Ermessen stellt.
Rz. 29
Die Bindungswirkung eines Urteils (Grund- und Teilurteil) ergibt sich aus § 318 ZPO. Ihr Umfang richtet sich danach, worüber das Gericht wirklich entschieden hat; dies ist durch Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu ermitteln. Eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe tritt insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen. Das Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) hat für das Betragsverfahren Bindungswirkung, soweit es den Klageanspruch bejaht hat und dessen Höhe durch den anerkannten Klagegrund gerechtfertigt ist. Es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände bereits – für die Parteien bindend – abschließend im Grundverfahren geklärt sind.
II. Verrechnung/Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB)
Rz. 30
§ 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) |
Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. |
(2) |
Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. |
Rz. 31
§ 366 BGB ist auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) direkt anwendbar.
Rz. 32
Bei Abschlagszahlungen mit Verrechnungsvorbehalt behält der Schuldner das ihm gem. § 366 Abs. 1 BGB zustehende Tilgungsbestimmungsrecht, das in angemessener Zeit nachgeholt werden kann. Will der Gläubiger das Bestimmungsrecht des Schuldners beseitigen, so muss er den Schuldner auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch zu machen.
III. Leistungsklage
Rz. 33
Hinweis
Zur Verjährung siehe § 5 Rdn 755.
Rz. 34
Eine derzeit unbegründete Leistungsklage kann auch ohne ausdrückliche Antragstellung in einen Antrag a...