Rz. 64
Die private Kranken- oder Pflegeversicherung kann keine Feststellungsklage erheben, wenn ein Forderungsübergang nach § 86 VVG/§ 67 VVG a.F. mangels Leistungserbringung nicht vollzogen ist und der Verletzte den Krankenversicherer nicht zur Prozessführung konkret ermächtigt hat.[78]
Rz. 65
Die Behauptung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage.[79] Auch wenn für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis solche Beziehungen zwischen den Parteien genügen, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden, reicht ein Rechtsverhältnis, welches aktuell noch nicht besteht (sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann) nicht aus.[80] Allein die Aussicht, einen Anspruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (z.B. Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, § 6 Abs. 1 EFZG, § 179 Abs. 1a SGB VI).[81] Da der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG u.Ä. nur erfolgt, soweit der Versicherer den Schaden auch ersetzt, kann der Privatversicherer keine entsprechende Feststellungsklage erheben; die vom Feststellungsantrag umfassten Ansprüche stehen ihm ohne vorherige Leistung an den Versicherten nicht gegen den Schadenersatzpflichtigen zu;[82] die Feststellungsklage ist unzulässig.[83] Es besteht insoweit auch kein Freistellungsanspruch.[84]
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