Rz. 243
§ 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel
(1) |
1Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. |
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; |
5. |
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. |
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Rz. 244
Den Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zeichnet eine Doppelnatur aus:
▪ |
Der Prozessvergleich ist der Form nach eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach Verfahrensrecht bestimmt (Rdn 260 ff.), |
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dem Inhalt nach jedoch ein materiell-rechtlicher Vertrag i.S.d. § 779 BGB, auf den die privatrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind. |
Rz. 245
Der Zivilprozess bietet drei verschiedene Formen des Zustandekommens des gerichtlichen Vergleichs (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) an:
Rz. 246
Im Fall des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich der Vergleich aus der Protokollierung selbst, in den Fällen des § 278 Abs. 6 ZPO stellt das Gericht den Vergleich durch Beschluss fest.
Rz. 247
Der Prozessvergleich beendet zeitgleich mit dem materiellen Parteienstreit auch den Prozess. Der Rechtsstreit verliert damit seine Rechtshängigkeit. Soweit die Vergleichsregelung reicht, ist den Parteien jedes Zurückgreifen auf die zuvor eingenommenen Standpunkte rechtlich verwehrt.
Rz. 248
Mangels anderweitiger Vereinbarungen ist der titulierte Anspruch sofort fällig.
Rz. 249
Die Erfüllung der Vergleichsforderung kann grundsätzlich auch durch Aufrechnung mit einer Schuldnerforderung erfolgen, die sich der Schuldner zu diesem Zwecke erst beschafft hat. Die Aufrechnung kann jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.
I. Vergleichstext
Rz. 250
Beispiel 3.2
Kurt Hauser (K) wird am 15.4.2023 bei einem Schadenereignis (z.B. Verkehrsunfall, Arztfehler) verletzt. K verklagt den Schädiger Berthold Meier (B). Vor Gericht wird ein Vergleich geschlossen.
Rz. 251
Als den Schadenfall abschließende Erklärung kann beispielsweise folgendes Muster Verwendung finden (Die Variablen sind in Klammer < … > gesetzt):
Übersicht 3.1: Gerichtlicher Vergleich
1. |
Der Beklagte zahlt aufgrund des Haftpflichtgeschehens _________________________ ([Verkehrs-]Unfall) vom _________________________ auf der _________________________-Straße in _________________________ an den Kläger _________________________ (Vorname und Name des Zahlungsempfängers) über den bereits frei verrechenbar gezahlten Vorschussbetrag i.H.v. ______... |