Rz. 18
§ 93 ZPO – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. |
Rz. 19
Bei einem schriftlichen Vorverfahren kann der Beklagte "sofort" i.S.v. § 93 ZPO anerkennen, wenn er das Anerkenntnis innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist.[26]
Rz. 20
Die bloße formularmäßig verfasste Verteidigungsanzeige steht einem sofortigen Anerkenntnis nicht entgegen.
Rz. 21
Für die Frage, ob ein Beklagter Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an.[27] Allein durch ein prozessuales Verhalten des Beklagten kann ein Klageanlass nicht "nachwachsen"; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bzgl. einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären.[28] Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt,[29] wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen.[30] Eine Partei gibt keine Veranlassung zur Klage, wenn sie eine Haftung zunächst unter Vorbehalt erklärt, in der Folgezeit aber keinen Zweifel an ihrer Bereitschaft zum Schadensausgleich lässt.[31]
Rz. 22
Besteht Streit, ob der Versicherer vorprozessual zur Zahlung aufgefordert wurde, trägt er im Rahmen von § 93 ZPO die Beweislast dafür, dass er keine Zahlungsaufforderung erhalten hat. Dem Kläger obliegt in einem solchen Fall eine sekundäre Darlegungslast, dass die vorprozessualen Zahlungsaufforderungen abgeschickt wurden und seinen Bereich verlassen haben. Der Umfang der erforderlichen Darlegungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.[32] Dabei hat der Kläger auch darzutun, ob er in seiner Aufforderung ausreichende technische Angaben getätigt hat, damit dieses Schreiben beim Beklagten in angemessener Zeit zugeordnet werden kann.
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