1. Versäumnisurteil
Rz. 221
Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch seine Versäumnis veranlassten Kosten auch dann, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt und die Kosten im Übrigen zu tragen hat.
2. Vergleich
Rz. 222
Bei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich geht die im Vergleich getroffene Kostenregelung der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor. Dies gilt auch im Verhältnis zum Streithelfer.
3. Außergerichtlicher Vergleich
Rz. 223
Die Regelung der Kostenlast in einem außergerichtlichen Vergleich nimmt dem Kostenantrag nicht das Rechtsschutzinteresse und macht ihn folglich nicht unzulässig.
Rz. 224
Unzulässig ist er allerdings dann, wenn der Beklagte auf ihn verzichtet hat; dies kann auch durch eine Erklärung des Haftpflichtversicherers geschehen, die für den beklagten Schädiger infolge seiner sich aus den AKB ergebenden Pflicht, jenem die Prozessführung zu überlassen, verbindlich ist. Verpflichtet sich ein Kfz-Haftpflichtversicherer in einem außergerichtlichen Vergleich, im Falle der Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen, hat diese Erklärung für eine mitverklagte versicherte Person im Außenverhältnis zum klagenden Geschädigten bindende Wirkung. Dasselbe gilt für den mitverklagten Versicherten, wenn in einem Prozess der Haftpflichtversicherer erklärt, bei Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen.
Rz. 225
Ein Kostenbeschluss gegen den Geschädigten darf mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht ergehen (siehe auch Rdn 295).
Rz. 226
Da diese Rechtssituation – auch bei Gerichten – nicht allgemein bekannt zu sein scheint, sollte ein entsprechender Hinweis an das angerufene Gericht erfolgen, der, selbst beim Landgericht von einer dort nicht postulationsfähigen Partei, durch formloses Schreiben erfolgen kann. Das Schreiben ist letztlich nichts anderes als der Hinweis auf eine von Amts wegen bereits zu berücksichtigende Rechtslage.
Rz. 227
Im Ausnahmefall kann der Kostenantrag eines Beklagten zulässig sein, dies z.B., wenn der Kläger die Klagerücknahme zunächst vertragswidrig von unberechtigten Mehrforderungen abhängig macht und durch diese schuldhafte Vertragsverletzung die – ansonsten entbehrliche – Beauftragung von Anwälten auf Seiten des Beklagten verursacht.
4. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
Rz. 228
Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat der Kläger, der die Klage zurücknimmt, die Kosten des "Rechtsstreits" zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren können dementsprechend nur die "Prozesskosten" gegen den erstattungspflichtigen Prozessgegner festgesetzt werden (§ 103 Abs. 1 ZPO). Anwaltsgebühren sind nur insoweit Prozesskosten, als sie eine Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten. Außerhalb des Prozessgeschehens – gleichgültig ob vor oder während des Rechtsstreits – anfallende Gebühren (wie Erledigungs-/Vergleichsgebühr) eignen sich nicht für eine Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren, da sie aus den Prozessakten nicht soweit ersichtlich sind, dass sie eine Überprüfung (auch hinsichtlich ihrer Notwendigkeit; § 91 Abs. 1 ZPO) ermöglichen.