1. Wechselseitiger Verzicht
Rz. 252
Wenn nur die Klage eines Unfallbeteiligten ohne Widerklage vorliegt, ist Vorsicht geboten bei protokolliertem "wechselseitigem" Verzicht der Parteien auf weitere Ansprüche ("Mit der Klage sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Haftpflichtgeschehen vom … erledigt."). Es werden u.U. Ansprüche des Mandanten ohne Not abgeschnitten (Rdn 317).
2. Klageforderung
Rz. 253
Sollen nur die in den Prozess eingeführten Forderungen erledigt werden, ist dies auch deutlich zum Ausdruck zu bringen.
3. Vorbehalt
Rz. 254
Zum Vorbehalt siehe die Ausführungen zum außergerichtlichen Abfindungsvergleich (§ 2 Rdn 1145 ff.).
4. Endgültige vergleichsweise Erledigung
Rz. 255
War im Vorfeld ein Anerkenntnis erfolgt, ist dieses durch den vorbehaltlosen Vergleich erledigt (Rdn 23 ff.; § 2 Rdn 938 ff.).
5. Zahlungsverpflichtung durch Vergleich nach Restschuldbefreiung
Rz. 256
Hinweis
Zur Insolvenz § 2 Rdn 576 ff.
Rz. 257
Beispiel 3.3
In einem Geburtsschadenfall verfügt die beteiligte Hebamme (H) nur über eingeschränkte Haftpflichtdeckung; für die Versicherungssumme überschreitende Ersatzforderungen muss H mit ihrem eigenen Vermögen einstehen. Mit einer (erfolgreichen) Privatinsolvenz war eine Restschuldbefreiung erteilt, sodass der Gläubiger nur noch auf den Restdeckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer der H zurückgreifen konnte. Vor Gericht wurde mit allen Beteiligten ein Vergleich ausgehandelt, der auf Seiten der H durch den Restdeckungsanspruch bedient werden kann.
Rz. 258
Ist der Haftpflichtige (z.B. Arzt, Hebamme) wegen der nicht gedeckten Ansprüche privatinsolvent, kann ein Anerkenntnis hier den ersatzpflichtigen Täter in eine Bredouille bringen. Es empfiehlt sich daher, unter Berücksichtigung der Problematik "Zahlungsverpflichtung trotz Restschuldbefreiung" im Vergleichstext folgende Regelung aufzunehmen:
Formulierungsbeispiel
1. |
Die Parteien des Rechtsstreits und des Vergleichs sind sich einig und bewusst darüber, dass die Zahlung durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten _________________________ (H), die _________________________ (X-Versicherung), erfolgen wird, da die Beklagte aus sonstigem Einkommen oder Vermögen den vorgenannten _________________________ (Ziff. … des Vergleichs) Vergleichsbetrag nicht aufbringen kann. |
2. |
Die Parteien sind sich außerdem einig, dass der Vergleich eine verbindliche Zahlungsverpflichtung begründet trotz der Restschuldbefreiung, die das Amtsgericht (Insolvenzgericht) _________________________ (Ort) der Beklagten _________________________ (H) in dem Insolvenzverfahren _________________________ (AZT …) mit Beschl. v. _________________________ (Datum) erteilt hat. Der Kläger und die Beklagte _________________________ (H) sind sich im Hinblick auf diesen Beschluss allerdings darüber einig, dass der Kläger eine – etwaige – Zwangsvollstreckung wegen des vorgenannten Betrages sowie all... |